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Bürgergeld: Jobcenter muss Zugang einer Einladung beweisen

Hand holt Briefe aus dem Briefkasten

Erscheinen Kunden nicht zum Meldetermin beim Jobcenter, kann dies als Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten eine Kürzung der Bürgergeld Leistungen zur Folge haben – vorausgesetzt, der betreffende Leistungsempfänger wurde vorher über den anstehenden Termin informiert. Gibt die Person jedoch an, die Meldeaufforderung nicht erhalten zu haben, muss das Jobcenter den Zugang beweisen, so die Entscheidung des LSG Sachsen.

Leistungskürzung wegen versäumtem Meldetermin

In dem zugrunde liegenden Fall gab das Jobcenter Leipzig an, einem Leistungsbezieher die Meldeaufforderung am 07. April 2014 per Brief übermittelt zu haben. Der Mann erschien jedoch nicht zum anvisierten Termin am 15. April 2014, woraufhin das Jobcenter mit Bescheid vom 15. Mai 2014 eine dreimonatige Kürzung des Regelsatzes um 10 Prozent veranlasste. Für den damaligen Hartz IV Bedürftigen (heute Bürgergeld) bedeutete dies einen Verlust von 40 Euro monatlich. Heute beim Bürgergeld, wäre beim erstmaligen Meldeversäumnis eine Sanktion in Höhe von 10 Prozent des Regelsatzes für einen Monat möglich – bei einem Single wäre das ein Minus von 56,30 Euro.

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Meldeaufforderung nicht erhalten

Aus Sicht des Leistungsempfängers war diese Sanktion jedoch ungerechtfertigt. Er konnte sich an den Erhalt der Einladung zu einem Meldetermin nicht erinnern und bemerkte zudem, dass das Schreiben nicht einmal eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung enthielt. Aus diesem Grund erhob der Mann an 25. August 2014 Widerspruch in Form eines Überprüfungsantrages gegen den Sanktionsbescheid – ohne Erfolg, am 24. November 2014 wies das Jobcenter den Widerspruch zurück.

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Diese Entscheidung wollte der Leistungsbezieher jedoch nicht hinnehmen und zog das Sozialgericht Leipzig. Das SG Leipzig in erster Instanz schlug sich mit Urteil vom 03. August 2017 jedoch auf die Seite des Jobcenters und wies die Klage des Mannes ab. Entschlossen, sein Recht einzufordern, ging der damalige Hartz IV Empfänger am 22. Januar 2018 in Berufung vor dem Landessozialgericht Sachsen und siehe da: Das LSG entschied in seinem Sinne.

LSG Sachsen gibt Kläger Recht

Laut Urteil des LSG Sachsen hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Sachsener Richter beziehen sich in ihrem Urteilspruch auf § 37 Abs. 2 SGB X. Demzufolge muss das Jobcenter den Zugang eines Schreibens beweisen, wenn dieses vom vermeintlichen Empfänger abgestritten wird. Das ist auch dann der Fall, wenn der Kläger in der Vergangenheit nicht ausnahmslos wahrheitsgetreue Aussagen gemacht hat.

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Jobcenter in der Beweispflicht

Das bedeutet konkret, dass das Jobcenter in der Beweispflicht steht und der Widerspruch samt Überprüfungsantrag des Klägers nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Bestreitet der betroffene Empfänger wiederholt den Erhalt der Schreiben vom Jobcenter, liegt es an der Behörde, einen Weg zu finden, den Erhalt nachzuweisen. Die könnte zum Beispiel über einen Versand mit Sendungs- und Empfangsnachweis erfolgen.

Verfahrensgang:
LSG Sachsen, 28.05.2020, Az. L 3 AS 64/18
SG Leipzig, 03.08.2017, Az. S 4 AS 4567114

Titelbild: Andrey_Popov / shutterstock

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