Bereits mehrfach haben sich Sozialgerichte mit der Thematik beschäftigt, wie Leistungen für Kinder zu gewähren sind, wenn diese sich nur tageweise bei einem getrennt lebenden Vater aufhalten, der in Hartz IV Bezug steht, und ansonsten in Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter leben. Hierzu hat nun auch das Bundessozialgericht ein Urteil zur „Bedarfsgemeinschaft auf Zeit“ bzw. temporären Bedarfsgemeinschaft gesprochen (Az. B 14 AS 50/12 R). Entscheidend für die Gewährung von zusätzlichen Hartz IV Leistungen für das Kind ist primär, dass es sich überwiegend (mehr als zwölf Stunden pro Tag) beim Vater aufhält. Für jeden Tag, an dem dies zutrifft, entsteht ein Anspruch von einem Dreißigstel des maßgeblichen Regelsatzes.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit leben die Eltern getrennt, der Vater in Düsseldorf und die Mutter mit dem gemeinsamen 13-jährigen Sohn in Wuppertal. Beide Elternteile sind Hartz IV Bezieher und die Mutter erhält für den Jungen monatlich Sozialgeld. Das Kind hält sich allerdings auch regelmäßig im Rahmen des üblichen Umgangsrechts monatlich für zehn Tage beim Vater auf, weshalb dieser auch zusätzliche Leistungen für sein Kind fordert. Bisher sprach das zuständige Jobcenter Düsseldorf dem klagenden Vater lediglich eine monatliche Pauschale von 40 Euro sowie einen Fahrkostenzuschuss zu. Weitere Leistungen musste er aus seinem eigenen Regelsatz bestreiten, da das Jobcenter ihn auf eine interne Regelung mit der Mutter verwies, die den vollen Satz für das Kind erhält.
Mit dieser Entscheidung gab sich der Vater nicht zufrieden und klagte sich bis zum Bundessozialgericht durch, welches ihm nun Recht gab. Im vorliegenden Fall liegt eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor. Dem Vater stehen für die Besuchstage, an denen sich das Kind jeweils mehr als zwölf Stunden bei ihm aufhält, jeweils 1/30 des für das Kind maßgeblichen Regelsatzes (Sozialgeld) zu. Diesem zusätzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass ansonsten die Mutter, mit der das Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt, die vollen monatlichen Leistungen für den Jungen erhält.
Das Bundessozialgericht spricht zusätzlich 6,90 Euro pro Tag zu. Diese muss das Jobcenter nach Abzug der bereits geleisteten 40 Euro an den Vater auszahlen. Bitte beachten: Die 6,90 Euro sind 1/30 von 207 Euro, dies war der Regelbedarf für das Kind im Jahr 2006. Die heutigen Beiträge sind wie folgt gestaffelt:
Bedarfe Übersicht (ab 01.01.2013)
Bedarf für | monatlich | kalendertäglich (1/30) | % vom Regelsatz |
Kinder 0 bis 5 Jahren | 224 € | 7,47 € | 60% |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 255 € | 8,50 € | 70% |
Kinder 14 bis 17 Jahre | 289 € | 9,63 € | 80% |
Ob nun im gleichen Zug die Mutter mit Abzügen rechnen muss bzw. ob ein interner Ausgleich stattfindet, war nicht Gegenstand der Verhandlung.
Zu der Thematik der temporären Bedarfsgemeinschaft hat sich das Bundessozialgericht bereits mit Urteil Az. 14 AS 75/08 R vom 02.07.2009 geäußert. Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Az. L 7 AS 119/08 vom 20.02.2011.
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