Ein Hartz IV Bezieher hat keinen Anspruch auf eine Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sowie Umzugskosten, wenn kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt wird.
Bis Februar 2013 lebte die 1989 geborene Klägerin im Haushalt der Eltern und bezieht Hartz IV Leistungen vom Jobcenter. Seit März dieses Jahres war die Frau obdachlos und erhielt vom Jobcenter seit dem 18.03.2013 eine vorläufiige Regelleistung von 305,60 Euro monatlich (80% des Regelsatzes). Mangels einer Unterkunft waren keine KdU zu übernehmen und die Antragstellerin wurde zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit an die zentrale Wohnungshilfe (ZEW) verwiesen.
Ohne konkretes Wohnungsangebot beantragte die Frau im Mai die Zusicherung der Übernahme der KdU in Höhe von monatlich 260 Euro für eine künftige Wohnung und darüber hinaus die Übernahme der Kosten für einen Umzug. Für den Fall der Nichtgewährung der Leistungen legte sie einen Kostenvoranschlag für ein Hotelzimmer ohne Frühstück in Höhe von insgesamt 2.791 Euro monatlich vor.
Nachdem das Jobcenter die Übernahme verweigerte, klagte sie, jedoch ohne Erfolg. Sowohl das Sozialgericht München (S 50 AS 1028/13 ER) als auch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden zugunsten des Jobcenters. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Leistungsbehörde unter keinen Umständen verpflichtet sei, der Klägerin eine Wohnung zu suchen oder ihr zur Verfügung zu stellen. In Betracht komme nur eine Zusicherung der Übernahme der Kosten, jedoch muss hier bereits ein konkretes Wohnungsangebot vorliegen und die zu entstehenden Kosten dafür feststehen (so auch die Entscheidung des BSG vom 06.04.2011 – Az. B 4 AS 5/10 R).
Da die Klägerin keine konkrete Wohnung vorweisen kann, sei eine Zusicherung durch das Jobcenter nicht möglich. Auch seien nach Ansicht des Gerichts die Hotelkosten nicht zu übernehmen, da diese zu hoch seien und die Angemessenheit übersteigen.
Das LSG stellte keine Verpflichtung seitens des Jobcenters fest, da zur Zusicherung und Übernahme der Kosten mehrere Faktoren zusammentreffen. Zum einen das bereits genannte Wohnungsangebot, die Angemessenheit der Wohnung sowie noch das Ermessen des Leistungsträgers bei der Zusicherung. Auch ist der Umzug nicht auf Verlangen der Behörde veranlasst und ein Umzug nur notwendig sein kann, wenn ein Einzug in eine konkrete kostenangemessene Wohnung erfolgt, hat die Hartz IV Bezieherin keinen Anspruch auf eine Soll-Zusicherung der Kostenübernahme.
Der Beschluss des LSG – Az. L 7 AS 330/13 B ER ist unanfechtbar.
https://openjur.de/u/637373.html
https://www.buergergeld.org/angemessene-wohnkosten/
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