Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Umzug eines Ehepartners in ein Pflegeheim zur stationären Betreuung die Auflösung der Bedarfsgemeinschaft bedeutet, weshalb der in der Ehewohnung lebende Partner nicht automatisch einen Anspruch auf Hartz IV hat.
Im konkret verhandelten Fall geht es um eine 1949 geborene erwerbslose Frau, die Hartz IV Leistungen beantragte, nachdem ihr 1945 geborener Ehemann aufgrund eines im April 2007 erlittenen Herzinfarkts im Wachkoma lag und sich seit Juli 2007 im Pflegeheim zur stationären Behandlung befand. Der Mann selbst verfügte über ein monatliches Einkommen aus verschiedenen Renten in Höhe von 1.466 €. Bei der Ehefrau war kein Einkommen oder Vermögen vorhanden. Die monatlichen Kosten für das Pflegeheim beliefen sich auf 2.697,70 €, von denen 1.432 € von der Pflegekasse übernommen wurden. Der monatliche Eigenanteil der Eheleute für das Pflegeheim belief sich demzufolge auf etwa 1.300 €.
Der Umstand, dass der Ehemann nun im Pflegeheim wohne, reicht dem Bundessozialgericht nicht aus, um die Bedarfsgemeinschaft aufzulösen, weshalb beim Hartz IV Antrag der Frau auch die Einkünfte des Mannes berücksichtigt werden müssten. Getrennte Wohnungen hebeln das „füreinander einstehen“ nicht aus und auch hätte keiner der Partner die Trennung ausdrücklich erklärt. Da die Eheleute nicht mehr „aus einem Topf“ wirtschaften, stehe der Ehefrau gegebenenfalls der Hartz IV Regelsatz für Alleinstehende zu.
Eine Regelung in den Hartz IV Gesetzen zu einem solchen Sachverhalt gibt es nicht, weshalb die Unterbringungskosten des Mannes nach den Richtlinien der Sozialhilfe zu berechnen sind, so das BSG. Demnach können sich die höheren Kosten für die Unterbringung im Heim einkommensmindernd auf die Bezüge des kranken Ehemannes auswirken.
Daraus ergebe sich aber auch, dass die Frau nur einen Anspruch auf Hartz IV für eine Person hat, was sich auch bei der Wohnung widerspiegelt. Zur Zumutbarkeit eines Umzugs der Frau in eine kleinere Wohnung äußerte sich das Gericht allerdings nicht. Nach den gesetzlichen Vorschriften müsse das Jobcenter die überhöhten Kosten der Unterkunft jedoch nur für einen Zeitraum von sechs Monaten übernehmen.
Das Bundessozialgericht hat den Fall im Revisionsverfahren nun wieder zurück an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg muss nun klären, ob und in welcher Höhe der Frau Hartz IV Leistungen zustehen.
Bundessozialgericht vom 16.04.2013: B 14 AS 71/12 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 17.02.2012: L 32 AS 1030/10
Bild: Uta Herbert/ pixelio.de