Benötigen Jugendliche in Hartz IV Familien eine Zahnspange, müssen sie sich bei kieferorthopädischen Behandlungen nur auf das Nötigste beschränken. Zuschüsse über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen hinaus gibt es nicht. Wenn überhaupt, können Zuschüsse nur in Härtefällen vom Jobcenter gezahlt werden, so das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung Az: B 4 AS 6/13 R vom 12.12.2013.
Im verhandelten Fall erhielt eine 17-Jährige eine Kostenzusage von ihrer gesetzlichen Krankenkasse über 1.800 Euro zur Übernahme der Kosten für eine Zahnspange. Ein Eigenanteil von 20 Prozent würde vom Jobcenter erstattet, wenn die Behandlung abgeschlossen sei. Die Klägerin entschied sich jedoch auf Anraten der Kieferorthopädie für eine teurere Behandlung, mit besseren Materialien. Anschließend stellte die junge Frau beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Mehrkosten von 928 Euro und argumentierte mit einer Härtefallregelung, da der Kieferorthopäde die höherwertigen Materialien für sinnvoller hielt.
Gericht bestätigt Ablehnung der Kostenübernahme
Das Jobcenter weigerte sich, die Mehrausgaben zu übernehmen. Auch vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht konnte die Klägerin keinen Erfolg verbuchen, da nach Ansicht der Richter weder ein erstattungsfähiger Mehraufwand noch ein Härtefall vorliegen.
Schlussendlich landete der Sachverhalt zur Entscheidung beim Bundessozialgericht. Aber auch hier bestätigten die Richter nur die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Gericht stellte fest, dass die Leistungen der Krankenkasse bereits im ausreichenden Umfang abgedeckt seien und die Leistungen darüberhinaus medizinisch nicht notwendig seien.
Das Gericht argumentierte weiter, dass Hartz IV Empfänger medizinisch notwendige Mehrleistungen zunächst bei der Krankenkasse beantragen müssen. Jobcenter dagegen können nur in solchen Ausnahmefällen in die Pflicht genommen werden, in denen ein „unabweisbarer“ vorliegt, der von der Krankenkasse nicht getragen wird. Im aktuellen Fall liegt das aber nicht vor.
Die Hartz IV Empfängerin bleibt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nun auf den Kosten sitzen und begleicht die 928 Euro in 30 Monatsraten bei ihrem Kieferorthopäden.
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