Das Jobcenter Solingen verweigerte einem sehbehinderten Hartz IV Bezieher die Hilfeleistungen und verlangte, er solle zunächst sein Angespartes aus dem Blindengeld für den Lebensbedarf aufbrauchen, um Hartz IV Leistungen zu erhalten. Das Sozialgericht in Düsseldorf (Az.: S 37 AS 3151/11) entschied jedoch zu Gunsten des Betroffenen.
Blindengeld darf nicht auf Hartz IV angerechnet werden
Bei der Antragstellung forderte das Jobcenter den 35-jährigen auf, das angesparte Vermögen aus dem Blindengeld in Höhe von insgesamt 8.000 Euro zunächst bis zu einem Betrag von 5.500 Euro für die Lebensführung aufzubrauchen. Der blinde Mann konnte sich jedoch erfolgreich vor dem Sozialgericht Düsseldorf durchsetzen. Die Sozialrichter entschieden, dass Blindengeld bei der Prüfung eines Anspruchs auf Hartz IV nicht angerechnet werden darf, mit der Folge, dass das Jobcenter die Sozialleistungen nicht verweigern kann.
Wie das Gericht weiter ausführt, diene das Blindengeld dem Ausgleich der Mehraufwendungen, die durch die Behinderung entstehen. Aus diesem Grund könne der Antragsteller auch Hartz IV beziehen, wenn das Vermögen den Betrag von 5.500 Euro übersteigt.