Bei einem gewonnenen Widerspruchsverfahren gegen Hartz IV Bescheide spricht das Gericht Leistungsempfängern eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro zu. So entschied das Sozialgericht Frankfurt unter dem Az. S 24 AS 1074/10 vom 11.03.2014 zu Gunsten eines Hartz IV Empfängers.
Nach einem gewonnen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren können Hartz IV Bezieher gegen das Jobcenter eine Auslagenpauschale von 20 Euro für Porto, Fax und Telefonkosten geltend machen. Entstehen nachweislich höhere Kosten, so können diese geltend gemacht werden.
Diese Auslgenpauschale für sich selbst vertretende Widerspruchsführer ist angelehnt an den Erstattungsanspruch von Rechtsanwälten, die nach Nr. 7002 VV RVG pauschal entsprechende Kosten für Post und Telekommunikation in Rechnung stellen dürfen. Rechtsgrundlagen für den Erstattungsanspruch hierfür sind im Widerspruchsverfahren § 63 Abs. 1 SGB X sowie im Klageverfahren §193 Abs. 2 SGG
Hierzu heißt es in der Urteilsbegründung:
„Da Rechtsanwälte für ihre Auslagen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro oder ihre entstandenen Kosten nach Nr. 7001 nachweisen müssen, ist es ebenso für Kläger angemessen, wenn sie für ihre Tätigkeiten im jeweiligen Verfahren eine Pauschale für Porto, Fax- und Telefonkosten in Höhe von 20 Euro erhalten, soweit ihnen nicht höhere Kosten für Tätigkeiten entstanden sind und nachgewiesen werden.“
Fahrtkosten sind mit dieser Pauschale nicht abgegolten und müssen gesondert geprüft werden. Als erstattungsfähig gelten hier auch angemessene und nachgewiesene Fahrtkosten (nur bis zur Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) zu Beratungsterminen der örtlichen Sozialberatungsstellen oder zur Akteneinsicht bei den Ämtern. Fahrtkosten zur Überbringung von Schriftsätzen können dagegen nicht geltend gemacht werden. Eine persönliche Abgabe von Schriftstücken sei nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig, da auch der postalische Weg ausreiche. Und Kosten für Porto seien bereits mit der Pauschale von 20 Euro abgegolten.
Geklagt hatte ein Leistungsemfänger gegen das Jobcenter Frankfurt am Main und beantragte eine Erstattung in Höhe von 42,10 Euro. Das Sozialgericht hielt die Höhe des Erstattungsanspruchs nicht für unbillig und erachtete sogar 44,60 Euro als erstattungsfähigen Betrag.
Mehr zum Widerspruch gegen Jobcenter
Zum Urteil: https://www.harald-thome.de/media/files/SG-Ffm-v.-11.03.2014—S-24-AS-1074-10.pdf
Nachtrag:
Das Sozialgericht Berlin hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.06.2016 (Az.: S 96 AS 25231/15) entschieden, dass Leistungsempfänger ohne anwaltliche Vertretung keinen Anspruch auf die Auslagenpauschale haben. Hierzu der Hinweis des Gerichts (via Tacheles e.V.):
- Eine pauschale Kostenerstattung nach Nr. 7002 VV des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) oder auf Grundlage anderer Kostengesetze, wie des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG), kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht deren persönlichen Anwendungsbereich unterfällt.
- Sofern das Sozialgericht Frankfurt am Main durch den nicht-richterlichen Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. März 2014, S 24 AS 1074/10, einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten für seine Auslagen eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zubilligt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschluss setzt sich über den Anwendungsbereich des RVG ohne überzeugende Begründung hinweg.
- Die Begründung, die Gewährung einer Pauschale für Porto-, Fax- und Telefonkosten in Höhe von 20 EUR sei ebenso für Kläger „angemessen“, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187072&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Auch das Sozialgericht Aachen hat eine pauschale Auslagenerstattung verneint (Beschluss Az.: S 11 SF 11/15 E vom 20.04.2015). Nach Ansicht des Gerichts können Pauschalen, die für Rechtsanwälte oder ähnliche Berufe gelten, nicht auf Privatpersonen übertragen werden. Entstehen Leistungsempfängern Kosten, so müssen sie diese zur Erstattung nachweisen.