Jobcenter müssen bei Hartz IV Bezug eine Heizkostennachforderung auch dann übernehmen, wenn die Heizkostenabrechnung auf einer Schätzung basiert. Voraussetzung ist allerdings, dass die entstandenen Kosten angemessen sind, so die Entscheidung des Sozialgericht Kiel vom 15.12.2014 – Az.: S 39 AS 1609/13.
Geklagt hatte eine Leistungsempfängerin vom dem Sozialgericht Kiel, nachdem das Kieler Jobcenter die Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von 19,49 Euro verweigerte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II nur die Übernahme der tatsächlichen Kosten anerkannt würde. Dies war hier nicht der Fall, da die Klägerin keine tatsächlichen Kosten nachweisen konnte und die Verbrauchsabrechnung auf einer Schätzung der Stadtwerke basiere. Ferner sei unklar, ob die tatsächlichen Kosten über dem Betrag der geleisteten Heizkostenvorauszahlungen liegen.
Vor Gericht bekam die Hartz IV Bezieherin Recht. Das Sozialgericht Kiel entschied, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 SGB II gegeben seien und es sich bei den von den Stadtwerken geschätzten Kosten um die tatsächlich entstandenen handle. Die Klägerin mache den Nachzahlungsbetrag geltend, den auch die Stadtwerke Kiel ihr in Rechnung gestellt hatten und rechtmäßig fordern. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, die die Angemessenheit der Nachforderung in Frage stellen.
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