Das Thüringer Landessozialgericht hat unter dem Az.: L 9 AS 1530/12 entschieden, dass die Anrechnung von Landeserziehungsgeld auf Hartz IV Leistungen rechtswidrig ist.
Geklagt hatte eine Familie, der vom Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis die Hartz IV Leistungen in 2011 um das Landeserziehungsgeld gekürzt wurden. Vergleichbar ist das Landeserziehungsgeld mit dem auf Bundesebene beschlossenem Betreuungsgeld, auch bekannt als „Herdprämie“. Sowohl das Landeserziehungsgeld in Thüringen als auch das Betreuungsgeld wurden mittlerweile abgeschafft.
Das Landessozialgericht entschied, dass das Landeserziehungsgeld nicht auf Hartz IV angerechnet werden darf. Zwar sei die Leistung mit dem Betreuungsgeld des Bundes (welches auf Hartz IV angerechnet werden durfte) vergleichbar, aber eben nicht identisch, so das Gericht. Die Sozialarichter erklärten weiter, dass man nun Klarheit geschaffen habe denn die Neuregelung des Bundestages zur Anrechnung galt ausschließlich für Bundesleistungen, so dass Landesleistungen nicht eingeschlossen seien.
Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld abgeschafft
In Thüringen wurde das Landeserziehungsgeld bereits im Jahre 2006 eingeführt und an Eltern gezahlt, die ihre Kinder ab dem zweiten Lebensjahr zu Hause betreuen oder für höchstens fünf Stunden täglich in die Kita geben. Die Höchstförderungsdauer beträgt zwölf Monate. Aufgrund des später eingeführten Betreuungsgeldes wurde das Landeserziehungsgeld wieder eingestampft, da es nach Meinung der Landesregierung mit dem Betreuungsgeld eine vergleichbare Leistung geben würde. Leztmalig konnte das Landeserziehungsgeld bis Ende Juni für vor dem 01.07.2015 geborene Kinder beantragt werden. Damit erhalten Eltern im Sommer 2016 das letzte Landeserziehungsgeld ausgezahlt.
Auch das erst im Jahr 2013 eingeführte Betreuungsgeld wurde wieder abgeschafft, nachdem es am 21.07.2015 vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde. Die Bundesrichter waren der Auffassung das die Leistungserbringung einer Herdprämie nicht Sache des Bundes sondern der Länder sei.
Urteil interessant für die Zukunft
Aktuell profitieren also nur die im Sachverhalt klagenden Eltern, die nun eine Erstattung von 350 Euro erhalten. Aufgrund der Abschaffung des Landeserziehungsgeldes sowie des Betreuungsgeldes hat diese Entscheidung zumindest in naher Zukunft für Viele keine große Bedeutung. Aber dadurch das die Leistungen des Bundes mit dem Betreuungsgeld gekippt wurden, wird die Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen möglicherweise eine größere Rolle spielen, wenn die Länder möglicherweise wieder eigene Modelle, die vergleichbar mit dem Betreuungsgeld oder Landeserziehungsgeld sind, einführen.
Ganz so abwegig ist die Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen nicht, schließlich werden Hartz IV Leistungen aus dem Bundeshaushalt und das Landeserziehungsgeld aus dem Landeshaushalt gezahlt. Mit der Verrechnung beider Leistungen würden beide Haushalte vermischt, zu Lasten des Landes Thüringen. Anders ist es bei dem bis Juli gezahltem Betreuungsgeld. Hier wurden beide Leistungen aus dem Bundeshaushalt gezahlt, die Länder hatten also keinen Nachteil bei einer Anrechnung auf Hartz IV Leistungen.
Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 9 AS 1530/12 vom