Jeder Leistungsempfänger hat das Recht zu Terminen beim Jobcenter einen Beistand mitzunehmen, der als Zeuge dienen kann. Das Jobcenter ist jedoch berechtigt, Personalien vom Beistand zu erheben und sich den Ausweis zeigen zu lassen, so die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart.
Zu Gesprächen im Jobcenter kam eine Hartz IV Empfängerin am 17.11.2014 in Begleitung einer weiteren Person als Beistand. Der Aufforderung der der Zweigstellenleitung, sich namentlich vorzustellen oder oder einen Ausweis vorlegen, kam der Beistand nicht nach. Daraufhin beendete der Sachbearbeiter das Gespräch mit dem Angebot an die Antragstellerin, ihr alle Fragen in Schriftform zu beantworten. Mit Aushändigung eines Protokolls über den Gesprächsverlauf sowie Benennung der Umstände wurden die Beiden mit einem Hinweis auf das Hausrecht aus dem Büro verwiesen.
Einen Tag später stellte die Hartz IV Empfängerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart. Das Sozialgericht solle im Eilverfahren feststellen, dass zukünftig der Beistand an ihren Terminen im Jobcenter teilnehmen darf, ohne Personalien preis zu geben oder sich ausweisen zu müssen. Das Gericht stellte fest, dass zwar der Antrag auf einstweilige Anordnung zulässig sei, die Leistungsempfängerin aber mangels eines Anordnungsgrundes keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung habe.
Grundsätzlich haben Hartz IV Empfänger nach § 13 Abs. 4 S. 1 SGB X die Möglichkeit, zu Terminen beim Jobcenter in Begleitung eines Beistandes zu erscheinen. Dieses Recht würde vom Jobcenter allerdings auch nicht in Frage gestellt. Das Sozialgericht stellte jedoch klar, dass die Leistungsempfängerin nicht gerichtlich feststellen lassen kann, dass sich der Beistand nicht ausweisen muss. Im Gegenteil, das Jobcenter hat jederzeit das Recht, nach Namen und Personalien des begleitenden Beistandes zu fragen und die Möglichkeit, bei Nichtnachkommen der Ausweispflicht den Termin zu beenden.
Alleine schon aus Gründen der Sicherheit sieht das Sozialgericht eine Pflicht zur Mitteilung der Personalien, da jeder Behörde die Möglichkeit gegeben werden muss, zu erfahren wer sich gerade im Amtszimmer befindet. Zum Anderen sieht das Gericht die Pflicht zur Personalienfeststellung im § 13 SGB X als solches, denn nach der gesetzlichen Regelung gilt das vom Beistand vorgetragene als vom Antragsteller selbst vorgetragen, sofern der Beistand nicht unverzüglich widerspricht. Desweiteren können Beistände vom Jobcenter auch zurückgewiesen werden, wenn sie rechtswidrig Rechtsdienstleistungen erbringen oder offensichtlich nicht zum sachgemäßen Vortrag fähig sind.
Sozialgericht Stuttgart – Az.: S 4 AS 6236/14 ER vom 28.11.2014