Eltern, die im Hartz IV Bezug stehen und deren Kinder Schüler sind, können von einer Versicherungspauschale profitieren und so monatlich 30 Euro mehr an Hartz IV Leistungen für ihr Kind erhalten, bei einem finanziellen Einsatz von gerade mal etwas mehr als 8 Cent monatlich.Hintergrund ist ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg unter dem Az.: L 13 AS 4522/13 vom 20.10.2015, welches am 02.11.2015 veröffentlicht wurde.
Im verhandelten Streitfall ging es um eine im Hartz IV Bezug stehende Mutter, die für ihre 16-jährige Tochter eine Schülerversicherung für einen Jahresbeitrag von einem Euro abgeschlossen hatte. Im Gegenzug machte sie monatlich die 30 Euro Versicherungspauschale geltend, die gegen das Kindergeld der Tochter gerechnet werden sollte und somit höhere Leistungen für die Jugendliche ausgezahlt werden.
Die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich kann gegen anrechenbare Einkünfte geltend gemacht werden, wenn Hartz IV Leistungsempfänger eine Versicherung abgeschlossen haben, „die nach Grund und Höhe angemessen sind“. Diese Regelung gilt auch für Kinder, sofern sie eigene Versicherungen abschließen, die ebenfalls eigene Risiken abdecken. Die im verhandelten Fall abgeschlossene „Schülerversicherung“ ist so eine eigene Versicherung. Diese wird vom Land Baden-Württemberg angeboten und bezuschusst. Sie wird als Gruppenversicherung abgeschlossen und bietet eine Haftpflichtversicherung sowie einen Unfallschutz, der über die gesetzliche Unfallversicherung hinausgeht, beispielsweise für Freistunden und die Mittagspausen. Der Jahresbeitrag beträgt lediglich einen Euro.
Jobcenter wollte Versicherung nicht anerkennen
Das Jobcenter weigerte sich, die Versicherung anzuerkennen mit der Begründung, dass eine Notwendigkeit und Angemessenheit nicht vorläge. Darüber hinaus würde der monatliche Versicherungsbeitrag von umgerechnet etwas mehr als 0,08 Euro monatlich in keinem Verhältnis zur daraus resultierenden Vergünstigung durch die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro im Monat stehen.
Gericht spricht Leistungsempfängern Recht zu
Gegen die Entscheidung des Jobcenters wehrten sich Mutter und Tochter und zogen vor Gericht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart stellte fest, dass schon allein aufgrund des niedrigen Versicherungsbeitrags eine Angemessenheit nicht in Abrede gestellt werden könne. Zwar habe das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 89/11 R) eine Unfallversicherung als nicht üblich und nicht angemessen angesehen, dies gelte jedoch nicht für Versicherungen, die auch von Menschen mit geringem Einkommen abgeschlossen werden. Dies treffe auf den aktuellen Fall zu, bei dem es sich um zwei Hartz IV Bezieherinnen handelt.
Elementar für die Berücksichtigung der Versicherung und der daraus resultierenden Vergünstigung auf die Hartz IV Leistungen sei, dass diese „einen selbstständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen“ Versicherungsschutz biete. „Die Höhe des Beitrags ist für den pauschalierten Abzug hingegen nicht von Relevanz“, da die ALG-II-Verordnung keinen Mindestbeitrag für Versicherungen vorschreiben würde, so die Stuttgarter Sozialrichter.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Lanndessozialgericht Baden-Württemberg die Revision vor dem Bundessozialgericht zu.