Das Sozialgericht Gießen hat dem Jobcenter einen Dämpfer verpasst. Die Leistungsbehörde verlangte vom Partner einer Hartz IV Leistungsempfängerin, die entsprechenden Vordrucke zu den Einkommensverhältnissen auszufüllen. Da der Partner jedoch kein Hartz IV Leistungsempfänger ist, muss er diese Formulare, die für Grundsicherungsempfänger vorgesehen sind, nicht ausfüllen.
Es ist keine neue Erkenntnis, dass Hartz IV Antragsteller praktisch ihr Leben und ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf ein paar Seiten Vordrucke beim Jobcenter offenbaren müssen. Für Partner, die nicht im Hartz IV Bezug stehen, gilt dies jedoch nicht, wie das Sozialgericht Gießen in einem kürzlich veröffentlichtem Urteil entschied.
Im genannten Streitfall lebte der Kläger mit einer Frau zusammen, die Hartz IV Leistungen bezieht. Für das Jobcenter machte das Zusammenleben den Eindruck einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und forderte den Mann mehrfach auf, die entsprechenden Vordrucke auszufüllen und mit Einkommensnachweisen zu belegen. Der Kläger verweigert jedoch Vordrucke mit der Begründung, er beziehe keine Hartz IV Leistungen und hätte dies auch noch nie getan. Der Widerspruch an das Jobcenter blieb jedoch mit dieser Begründung erfolglos und so mussten die Sozialrichter entscheiden.
Aufforderung an Partner hat keine Rechtsgrundlage
Das Sozialgericht entschied zu Gunsten des Klägers und verpasste damit dem Jobcenter einen Dämpfer. Das Gericht führte aus, dass die Aufforderung an den Mann, amtliche Hartz IV Vordrucke für die Einkommensnachweise zu nutzen, jeglicher Rechtsgrundlage entbehren. Ausdrücklich richten sich die Formulare an Bezieher der Grundsicherung – in den Unterschriftenfeldern ist ausschließlich von Antragsteller/ Antragstellerin die Rede – und da der Mann nicht im Hartz IV Leistungsbezug stehe und diesen auch nicht beantragt habe, sei er auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet, so die Sozialrichter.
Grundsätzlich sind Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft dazu verpflichtet, dem Jobcenter Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu machen. Dies ergibt sich aus § 60 SGB II. Das Jobcenter darf den nicht im Hartz IV Bezug stehenden Partner so behandeln wie den Antragsteller.
rechtskräftiges Urteil des SG Gießen vom 23.02.2016 – Az.: S 22 AS 1015/14