Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 27.04.2016 entschied, haben Bezieher von Hartz IV Leistungen zwar keinen Anspruch auf Zahlung von Schulgebühren, auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf hingegen schon (L 6 AS 303/15).
Keine Kostenübernahme von VHS-Lehrgängen
Der 1992 geborene Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr 2008 zwei Mal vergeblich versucht, durch den Besuch einer berufsbildenden Schule seinen Realschulabschluss zu erlangen; unterdessen stand er zusammen mit seiner Familie im laufenden Bezug von Hartz IV Grundsicherungsleistungen. Um seine mittlere Reife doch noch zu bekommen, hatte er sich im Schuljahr 2012/2013 bei einem von der Volkshochschule veranstalteten Tageslehrgang „Realschulabschluss“ angemeldet. Durch diesen Kurs schaffte er im Februar 2014 den weiterführenden Schulabschluss im zweiten Anlauf. Erfolglos blieb hingegen sein Antrag beim dem für ihn zuständigen Jobcenter auf Übernahme der Kosten dieses Lehrgangs – insbesondere der Schulgebühren.
Sozialgericht Speyer weist Klage ab
Der Realschulabsolvent zog vor Gericht, blieb vorerst jedoch erfolglos: Das Sozialgericht Speyer wies seine Klage mit der Begründung, dass es sich bei dem Besuch des Vorbereitungskurses der Volkshochschule nicht um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule gehandelt hatte, ab. Derzeit werden grundsicherungsleistungsbeziehenden Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und dabei keine Ausbildungsvergütung erhalten, zu den Stichtagen 1. August und 1. Februar Pauschalen von 70 Euro bzw. 30 Euro gezahlt. Jene Pauschalen sind für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wie Schulranzen, Schulsportzeug, Schreib-, Rechen- oder Zeichenmaterial gedacht.
Landessozialgericht relativiert Urteil des Sozialgerichtes
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte zwar, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren gehabt hätte, da ein solcher Bedarf im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen ist, doch sprach das Gericht ihm für die Zeit des Tageslehrgangs zumindest den Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu. Diesen Anspruch hatte das Landessozialgericht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen sei, hergeleitet.