Obwohl das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) die einzige Sozialleistung ist, auf die das Elterngeld vollständig angerechnet wird, wurde eine diesbezügliche Klage vor dem Bundessozialgericht als unzulässig abgewiesen. Da bei der Anrechnung die „gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien“, sehen Deutschlands höchste Sozialrichter keinen Handlungsbedarf.Ein mehrfacher Vater wollte sich gegen die Ungleichbehandlung durch das Elterngeld bei der Hartz IV Anrechnung wehren und scheiterte in allen Instanzen. Seit der Reformierung der Hartz IV Gesetze in 2011 wird das Elterngeld vollständig auf die Grundsicherungsleistungen sowie den Kinderzuschlag (der zusammen mit Hartz IV eingeführt wurde) angerechnet, also auch der Sockelbetrag von 300 Euro, der jedem Bürger zusteht.
Die Familie hatte bis zum Jahr 2010 den Kinderzuschlag erhalten, der Eltern davor bewahren soll, aufgrund zu geringen Einkommens in Hartz IV hineinzurutschen. Nachdem die Hartz IV Gesetze zum 01.01.2011 reformiert wurden und das BEEG angepasst wurde, strich man der Familie den Kinderzuschlag mit der Begründung, dass durch das Elterngeld in Höhe von 300 Euro (Mindestbetrag) die Hilfebedürftigkeit beendet wäre.
Vor Gericht monierte die Familie, dass hierdurch eine Ungleichbehandlung stattfinde, die nicht verfassungskonform sei. Schließlich müssten auch BAföG und Wohngeld Empfänger sich das Elterngeld nicht anrechnen lassen und erhalten dies zusätzlich. Damit seit Hartz IV die einzige Sozialleistung, bei der das Elterngeld angerechnet würde. Der Anwalt argumentierte, dass es sich bei dem Mindestelterngeld von 300 Euro um eine Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsleistung durch die Eltern handle und keinesfalls um einen finanziellen Ausgleich durch die Erwerbslosigkeit.
Bereits vor dem Sozialgericht Osnabrück und auch vom der Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen scheiterte die Familie, diese Regelung zu Lasten von Empfängern der Hartz IV Leistungen zu kippen. Die Sozialgerichte argumentierten, dass die Anrechnung gesetzeskonform sei und durch den Bezug von Elterngeld keine Bedürftigkeit mehr auf Kinderzuschlag/ Hartz IV bestehe.
Schlussendlich erklärte das Bundessozialgericht die Klage für unzulässig, so dass der 4. Senat sich nicht einmal inhaltlich damit auseinandergesetzt musste. Nach Angaben des Vorsitzenden seiten die gesetzlichen Vorgaben für eine Beschwerde nicht erfüllt. Im Vorfeld hatte das Landessozialgericht bereits geurteilt, dass die Regelungen zur Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen mit höherrangigem Recht vereinbar seien.
Bundessozialgericht vom 26.07.2016 – Az.: B 4 AS 25/15 R