So lange die Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus den im Hartz IV Regelbedarf vorgesehenen Betrag nicht nur unwesentlich übersteigen, begründen sie keinen leistungserhöhenden Mehrbedarf für den Hilfebedürftigen.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies eine Klage eines Hartz IV Leistungsbeziehers auf Mehrbedarf für Fahrtkosten zum Arzt sowie ins Krankenhaus ab. Der Mann aus Heilbronn machte gegenüber dem Jobcenter einen Mehrbedarf für Fahrtkosten geltend, da er im Zeitraum Juni und Juli 2015 vier Fahrten zu einer Arztpraxis sowie fünf Fahrten zu seiner Lebensgefährtin und der neugeborenen Tochter in die Klinik hatte.
Jobcenter, Sozialgericht und Landessozialgericht sind sich einig
Diesen Mehrbedarf lehnte das Jobcenter ab mit der Begründung, dass örtliche Arzt- und Krankenhausbesuche nichts ungewöhnlich seien und diese bei dem Arbeitslosen auch nicht besonders hoch seien. Nach dem Ablehnungsbescheid ersuchte der Betroffene das Sozialgericht Heilbronn, welches sich jedoch der Auffassung des Jobcenters anschloss.
Schließlich wurde der Fall ohne mündliche Verhandlung per Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zu Gunsten des Jobcenters entschieden.
„Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu den Ärzten aufgrund ambulanter Behandlungen sind auch dem Grunde nach nicht außergewöhnlich, sondern betreffen eine Vielzahl von Menschen in gleicher Weise“
so das Gericht. Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 (Az. B 4 AS 27/14 R) zu den Fahrtkosten zum Kind von getrennt wohnenden Eltern stellt das Gericht fest, dass die Fahrtkosten hier „von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweichen“ müssen, was im aktuellen Streitfall nicht gegeben sei und so auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrbedarfs nicht erfüllt werden.
Bedarf „Verkehr“ im Hartz IV Regelsatz
Zum Zeitpunkt der Klage lag der vorgesehene Bedarf für „Verkehr“ im Hartz IV Regelsatz bei 22,78 Euro (ab 2018 bei 34,66). Für die Fahrtkosten im Juni 2015 machte der Kläger Kosten in Höhe von 12,30 Euro geltend, für den Juli 38,40 Euro – im Schnitt also 25,35 Euro monatlich und damit nur unbedeutend höher als im Regelbedarf vorgesehen. Außerdem habe der Kläger eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro für die Berechnung zugrunde gelegt, anerkannt wird allerdings nur eine Pauschale von 0,20 Euro je Kilometer.
Darlehen beantragen möglich
Weiter weist das Gericht darauf hin, dass in Fällen, in denen Hilfebedürftige die Fahrtkosten zu akut notwendigen Arztbesuchen nicht selbst aus dem Hartz IV Regelsatz bestreiten können, einen Antrag auf Darlehen beim Jobcenter stellen können. Einen solchen Antrag habe der Kläger in diesem Fall aber nicht gestellt.
Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg – Beschluss vom 19.12.2017 – Az.: L 7 AS 3405/17