Jobcenter dürfen bei der Aufforderung zur Mitwirkung beim Hartz IV Leistungsbezug nicht übertrieben hohe Hürden für Betroffene setzen, so die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden. Dazu gehört auch beispielsweise, dass Betroffene keine Belege in Kopie vorlegen müssen und stattdessen das Jobcenter auch Originale akzeptieren muss.Im vorliegenden Streitfall hatte das Sozialgericht einen Fall eines Ingenieurs gegen das Jobcenter Dresden zu entscheiden. Der 44-jährige Kläger war als selbständiger Bauingenieur tätig und bezog ergänzende Leistungen als sog. Hartz IV Aufstocker. Bei Antragstellung gab er als voraussichtliches Einkommen monatlich 100 Euro aus seiner Tätigkeit an und erhielt infolgedessen Hartz IV Leistungen in Höhe von 700 Euro monatlich.
Belege für vier Jahre rückwirkend vorlegen
Das Jobcenter Dresden forderte den Leistungsbezieher Ende 2016 auf, sein Einkommen der letzten vier Jahre zu belegen und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass er Kopien vorlegen müsse und Originalbelege nicht mehr entgegen genommen würden. Nachdem der 44-jähriger Dresdner nicht auf die Aufforderung reagierte, beschied das Jobcenter seinen Hartz IV Anspruch rückwirkend für die letzten vier Jahre auf 0,00 Euro und forderte über 31.000 Euro zurück.
Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger dem Jobcenter Dresden mit, dass er die angeforderten Nachweise eingereicht habe und bit an, diese erneut zu übersenden. Hier war das Jobcenter jedoch der Auffassung, dass die Frist zur Einreichung von Unterlagen bereits verstrichen war und der Hartz IV Leistungsempfänger diese Nachweise im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachholen darf. Dabei stützte sich der Grundsicherungsträger auf die Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II.
Gericht entschied zu Gunsten des Hartz IV Leistungsempfängers
Die 52. Kammer des Sozialgerichts Dresden hob die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide des Jobcenters auf. Nach Auffassung des Gerichts berechtige § 41a SGb II das Jobcenter nicht, Angaben und Unterlagen im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Das Jobcenter müsse – so das Sozialgericht weiter – den Anspruch auch dann korrekt berechnen, wenn die Angaben des Leistungsempfängers erst im Widerspruchsverfahren gemacht würden.
Gleichzeitig dürfe der Grundsicherungsträger die Vorlage von Originalbelegen nicht verweigern und so die Kosten für Kopien auf den Hilfebedürftigen abwälzen. Entscheidend hierfür ist, dass das Sozialgerichtsverfahren für Hartz IV Betroffene grundsätzlich kostenfrei ist, was auch die Kosten für die Anfertigung von Fotokopien gelte.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles in Bezug auf das neue Verfahrensrecht seit 01.08.2016 hat das SG Dresden die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Sozialgericht Dresden – Az. S 52 AS 4382/17 vom 11.01.2018 (nicht rechtskräftig)
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