Das Landesgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Berufungsverfahren entschieden: Eine Stadtgemeinde darf Hartz IV Empfängern keine vom Wohnraum näher entfernte Schule vorschreiben, wenn es sich hierbei nicht um den präferierten Bildungsgang des Schülers handelt.
Im vorliegenden Fall hatte die Mutter eines im Jahr 2000 geborene Schülers aus Bremen die Übernahme seiner Schülerbeförderungskosten von etwa 20 Euro monatlich eingeklagt. Der Schüler selbst bezieht Halbwaisenrente und lebt mit seiner alleinerziehenden Mutter und zwei Geschwistern in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft und besucht bereits seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Gymnasium, welches ca. 6 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Hierfür beantragte er die Übernahme Schülerbeförderungskosten, welches aber von der Gemeinde Bremen abgelehnt worden sind.
Als Begründung nannte der Leistungsträger: Nur etwa 2 km von der Wohnung entfernt befinde sich eine Oberschule, die der Schüler sogar zu Fuß erreichen könne und die der Schüler stattdessen besuchen solle. Nach § 28 Abs. 4 SGB II müsse sich der Schüler auf die näher gelegener Schule des gewählten Bildungsgangs verweisen lassen.
Leistungsträger muss zahlen!
Das LSG teilte die Meinung der Stadtgemeinde Bremen nicht und verurteilte die Stadt Bremen im März 2018 auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten in Höhe von 807,60 € für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Februar 2015. Als Begründung führte das LSG aus, dass es sich bei der von der Stadt Bremen vorgeschlagenen Oberschule nicht um den denselben Bildungsgang zur Erlangung des Abiturs im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II handle.
Denn der Kläger möchte ein Gymnasium besuchen, an welchem er nach der 12. Klasse auch das Abitur erlangen kann, das sei an der verwiesenen Oberschule aber nicht möglich, da die Schullaufbahn hier bereits mit der 10. Klasse und dem mittleren Bildungsweg abgeschlossen ist – und er erst danach auf einer weiterführenden Schule das Abitur machen kann.
Aus diesem Grund hat das Landesgericht Niedersachsen-Bremen dem Schüler Recht gegeben und entschieden, dass die Stadtgemeinde für die Schülerbeförderungskosten zu dem vom Schüler besuchten Gymnasium aufkommen muss.
Zudem hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ebenfalls eine Revision nicht zugelassen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 15 AS 69/15 vom 09.03.2018