Wegen eines Fehlers des Jobcenters Bremens drohte einer Hartz IV Empfängerin die Zwangsräumung ihrer Wohnung. Denn das Jobcenter hat die Zahlungen an den Vermieter einfach eingestellt – und das, obwohl das Sozialgericht bereits entschieden hat, dass die Miete vom Jobcenter getragen werden muss.
Jobcenter verweigerte Zahlung der Miete schon vor drei Jahren
Die aus Polen stammende Leistungsempfängerin lebt bereits seit sechs Jahren in Deutschland und ist auf Unterstützung vom Jobcenter angewiesen. Für die Miete ihrer Wohnung kommt das Jobcenter auf. Doch bereits vor drei Jahren hat das Jobcenter auf einmal die Übernahme der Mietkosten verweigert, da „aufgrund baulicher Mängel die Wohnung nicht erhaltenswert sei“. Aufgrund der so entstandenen Mietschulden wurde damals ein Räumungstitel gegen die Hilfebedürftige erwirkt. Dieser musste letztendlich nicht angewandt werden, da das Jobcenter die Miete ab 2016 dann doch wieder übernahm. Für die aufgelaufenen Mietschulden kommt die Leistungsempfängerin seitdem übrigens selbst auf. 50 Euro stottert sie monatlich ab.
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Im Januar 2018 verweigert das Jobcenter Mietzahlungen erneut
Im Januar 2018 dann der nächste Schock: Das Jobcenter Bremen teilte der Hartz IV Empfängerin mit, ab Februar 2018 keine Mietzahlungen mehr zu leisten. Als Grund gab das Jobcenter an, dass die Leistungsempfängerin gar kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat. Jedoch wusste das Jobcenter, dass die Frau bereits seit 2012, also seit sechs Jahren, in Deutschland gemeldet ist und regelmäßig Lohnabrechnungen vorzeigte. Laut EU-Recht bestand also sehr wohl ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Das Jobcenter hatte kein Recht, die Zahlungen plötzlich einzustellen.
Eilklage vor dem Sozialgericht gab der Hartz IV Empfängerin Recht
Die Hartz IV Empfängerin reichte aus diesem Grund eine Eilklage bei dem Sozialgericht ein. Am 22. Februar entschied das Gericht zugunsten der Hilfebedürftigen, dass das Jobcenter weiterhin zur Zahlung der Mietkosten verpflichtet ist. Dennoch: Auch einen Monat später flossen keine Mietkosten seitens des Jobcenters. Auf Nachfrage im Jobcenter teilte man der Frau lediglich mit, dass „man sich kümmern wird.“ Aber auch einen weiteren Monat später, mittlerweile war April, hat das Jobcenter keine Miete gezahlt. Die Folge: Ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher, indem eine Räumungsklage für den 18. April angekündigt wird. Und obwohl der Fehler beim Jobcenter lag, ist die Räumungsklage aufgrund des erwirkten Räumungstitels aus 2015 zulässig.
Zum Glück hat das Jobcenter seinen Fehler dann doch noch rechtzeitig gemerkt. Es kam zur Einigung zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter, die Räumungsklage wurde abgesagt.