Und wieder einmal hat das Bundessozialgericht zugunsten von Hartz IV Empfängern und gegen die Methoden einiger Jobcenter geurteilt. In dem Verfahren ging es darum, ob auch nachträglich eingereichte Einkommensnachweise bei vorläufigem Hartz IV Bezug berücksichtigt werden müssen. Die Jobcenter hielten dies nicht für nötig und forderten teilweise sogar eine Erstattung der gezahlten Leistungen. Aus Sicht der Richter handelten die Behörden damit rechtswidrig.
Mitwirkungspflicht von Leistungsempfängern
Am Umstand, dass man als Hartz IV Empfänger die Hosen herunterlassen und jeden Cent offenlegen muss, ändert das Urteil nichts. Allerdings darf das Jobcenter nicht direkt die Keule schwingen, wenn man es verschwitzt, die Einkommensverhältnisse rechtzeitig darzulegen. Nachholen muss man es. Daran führt kein Weg vorbei. „Passiert dies nicht, kann der Sozialleistungsträger die Leistungen grundsätzlich auf null setzen“, so Oliver Döfke von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein. Darüber hinaus können die bislang gewährten Leistungen zurückgefordert werden.
Bislang handhabten einige Jobcenter es so, dass die mit dem Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eingereichten Belege nicht mehr akzeptiert und somit auch nicht mehr bei der Berechnung der Ansprüche berücksichtigt wurden. Und das völlig unabhängig davon, ob der Betroffene bedürftig war oder nicht. Dagegen wurde geklagt – mit Erfolg. Die Richter am Bundessozialgericht haben die Vorgehensweise als nicht rechtens bewertet.
Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid einlegen
„Durch dieses Urteil haben Leistungsbezieher die Chance, dass der Sozialleistungsträger ihre Angaben noch rückwirkend berücksichtigt“, erklärt Oliver Döfke. Es ist also möglich, im Fall der Fälle die Unterlagen nachträglich beim Jobcenter abzugeben. Dabei gilt nach wie vor: Hartz-IV-Empfänger sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen die geforderten Nachweise zu möglichen Einkommen erbringen.
Der Tipp des Anwalts: „Wer einen Erstattungsbescheid erhält, sollte Widerspruch dagegen einlegen und sich eine Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs geben lassen.“ (Hier erläutern wir alles Wichtige zur Hartz IV Rückforderung und dem Hartz IV Erstattungsbescheid.)
Zudem empfiehlt der Experte, auch einer Leistungskürzung zu widersprechen. Für beide Widersprüche reiche ein Schreiben. Unterzeichnen sollten alle betroffenen Personen eines Haushalts, also jeder, der bereits volljährig ist.
Urteil Bundessozialgericht: Aktenzeichen B 4 AS 39/17