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Mehr Unterhalt ab 2019: Neue Düsseldorfer Tabelle

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Die Düsseldorfer Tabelle gilt als allgemeine Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Obwohl sie keine Gesetzeskraft hat, wird sie bundesweit von allen Oberlandesgerichten anerkannt und zur Berechnung des Kindesunterhalts verwendet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf teilte nun mit, dass die Düsseldorfer Tabelle zum 01. Januar 2019 angepasst wird. Der monatliche Betrag für Unterhaltspflichtige steigt um bis zu 14 Euro pro Kind.

Anpassung des Kindesunterhalts nach Altersstufen

Der monatliche Mindestunterhalt ist vom Alter des Kindes abhängig, insgesamt gibt es drei Altersstufen. In der dritten Altersstufe ist die Kindesunterhaltsanpassung am Höchsten:

  • 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre): Anpassung von 348 Euro auf 354 Euro → 6 Euro
  • 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre): Anpassung von 399 Euro auf 406 Euro → 7 Euro
  • 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre): Anpassung von 467 Euro auf 476 Euro → 9 Euro
  • Ab 18 Jahre (Volljährige Kinder, die noch zuhause leben): Keine Anpassung, der Unterhalt beträgt mindestens 527 Euro

Bei den oben genannten Zahlen handelt es sich um den Mindestunterhalt. Denn das Nettogehalt des Unterhaltspflichtigen wird ebenfalls zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen: Je höher das Einkommen, desto höher auch der monatliche Unterhalt. Besserverdienende Eltern mit einem monatlichen Nettoeinkommen ab 5.101 Euro müssen ab 2019 in der 3. Altersstufe künftig anstatt 748 Euro 762 Euro Unterhalt leisten. Hier ist die Anhebung des Unterhalts mit 14 Euro monatlich am Höchsten.

Alles Weitere zum Unterhalt und der Anpassung der Bedarfssätze erfahren Sie unter: www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle

Tipp: Der Kindesunterhalt kann auch direkt im Unterhaltsrechner unter www.unterhalt.net/unterhaltsrechner berechnet werden! 

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den oben beschriebenen Kindesunterhalt wird jedoch noch das Kindergeld angerechnet, da dieses als Einkommen gilt.

  • Anrechnung bei Minderjährigen: Zur Hälfte
  • Anrechnung bei Volljährigen: In voller Höhe

Bis Juli 2019 beträgt das Kindergeld:

  • Für das erste und zweite Kind: Monatlich 194 Euro
  • Für das dritte Kind: 200 Euro
  • Für jedes weitere Kind: 225 Euro

Ab Juli 2019 wird das Kindergeld voraussichtlich angehoben!

Anrechnung auf Hartz IV

Alleinerziehende Hartz IV Empfänger und deren Kinder haben – wie so oft – leider nichts von der Anpassung der Unterhaltssätze, denn der Unterhalt wird vollständig auf den maßgeblichen Regelsatz angerechnet. Und damit nicht genug: Auch vom Kindergeld haben Hilfebedürftige herzlich wenig, denn dieses wird ebenfalls vollständig auf Hartz IV angerechnet! Wozu dies führt, haben wir bereits mehrfach berichtet: Insbesondere bei Alleinerziehenden ist das Armutsrisiko am Größten! Die Zahl der Kinder, die in Armut aufwachsen müssen, steigt von Jahr zu Jahr.

Doch anstatt endlich dagegen zu steuern, erhalten Hartz IV Empfänger ab 2019 lediglich eine bittere Anpassung des Hartz IV Regelsatzes von 1,7 Prozent!

Titelbild: KurKestutis / shutterstock.com