Der Abi-Ball setzt den Schlusspunkt unter das Schülerdasein. Hartz-IV-Empfänger sollten für dieses Ereignis allerdings schon früh das Sparschwein füttern. Denn der Staat zahlt nicht einen Cent für die Veranstaltung. Schließlich ist der Ball kein Pflichttermin. So sieht es auch das Sozialgericht Düsseldorf.
Freiwillige Teilnahme
Zwei Schwestern, 18 und 19 Jahre alt, hatten das Jobcenter um jeweils 200 Euro für den Abi-Ball gebeten. Sie leben mit ihrer Mutter, die Hartz IV bezieht, in einer Bedarfsgemeinschaft. Konkret ging es bei jeder der jungen Frauen um 100 Euro für die Saalmiete, 27 Euro für den Eintritt, 50 Euro für ein Kleid und 40 Euro für die Schuhe. Das sind vergleichsweise bescheidene Wünsche.
Doch das Jobcenter lehnte ab und bekam vom Sozialgericht Düsseldorf jetzt Recht. Da es sich beim Abi-Ball um keine offizielle Schulveranstaltung handelt – das hatten sich die Richter eigens von der Schule versichern lassen – bestehe keine Teilnahmepflicht. Der Mehrbedarf sei hauptsächlich für Hilfsmittel in der Schule gedacht, nicht aber für die Teilnahme an gesellschaftlichen Terminen. Die Schülerinnen hätten das Geld aus Sicht des Gerichts vorher auch aus dem Regelsatz sparen oder verdienen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2018 – AZ: S3 AS 2221/18
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