Der digitale Wandel macht auch vor dem Klassenzimmer nicht Halt: Immer mehr Schulen arbeiten im Unterricht mit iPads. Die Kosten für die Anschaffung tragen die Schüler selbst. Dies stellt gerade für Kinder, deren Eltern Hartz IV beziehen ein Problem dar, denn die Geräte sind nicht günstig. Bisher wollte sich auch das Jobcenter bei den dafür anfallenden Kosten nicht beteiligen und verwies auf das Bildungs-und Teilhabepaket des Bundes. Das soll nämlich Familien unterstützen, die auf Grund ihres niedrigen Einkommens nicht selbst für die Kosten von Schulsachen oder Klassenfahrten aufkommen können. Die Kosten für technische Geräte wurden bisher allerdings nicht übernommen.
Urteil der Sozialgerichte
Mittlerweile wurde die „planwidrige Versorgungslücke“ seitens der Sozialgerichte nach Auslegung des § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch II erkannt. Das Jobcenter soll künftig die Kosten für ein von der Schule gewünschtes Tablet übernehmen, so schreibt die Nürnberger Zeitung. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung lediglich um das Urteil eines Sozialgerichts, jedoch könnte daraus ein Präzedenzfall werden. Bei akutem Bedarf sollte beim Jobcenter daher ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden, sofern die Benutzung des Tablets für den Unterricht unerlässlich ist. Wird der Antrag abgelehnt, kann fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet ein Gericht kurzfristig über den Fall.
Kostenerstattung rückwirkend möglich
Die rückwirkende Geltendmachung der Schulutensilien ist ebenfalls möglich. Einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechend, haben die Sozialgerichte entschieden, dass es sich bei den digitalen Geräten um einen „unabweisbaren, laufenden, nicht einmaligen Bedarf“ nach § 21 Abs. 6 SGB II handelt. Der Bedarf muss also nicht gesondert gemäß §37 Abs. 1 2 SGB II beantragt werden. Die Kosten für digitale Geräte wie Computer können bei laufenden Leistungbeziehenden rückwirkend bis höchstens Januar des Vorjahres geltend gemacht werden.
Urteil: Sozialgericht Hannover vom 06.02.2018, Az.:S 68 AS 344/18 ER
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