Das SGB II § 2 schreibt vor, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Das bedeutet auch, dass der erwerbsfähige Bürgergeld Empfänger eine ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit annehmen muss, wenn sie ihm angeboten wird. Doch was bedeutet „zumutbar“ eigentlich?
Zumutbare Arbeit
Unter zumutbarer Arbeit versteht man nach § 10 SGB II grundsätzlich jede Arbeit, die nicht den gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderläuft und der Zumutbarkeit keine allgemeinen oder personenbezogenen Gründe (s. unzumutbare Arbeit) entgegenstehen. Unter zumutbare Arbeitsstellen fallen auch:
- Arbeitsstellen, die befristet sind,
- Arbeitsstellen, deren Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Betroffenen,
- auswärtige Tätigkeiten (es sei denn, wichtige Gründe wie familiäre Bindungen stehen dem entgegen),
- Tätigkeiten, die der Betroffene bis jetzt noch nicht ausgeübt hat
- oder auch Tätigkeiten, für die der Betroffenen keine Ausbildung absolviert hat.
Der Begriff der zumutbaren Arbeit ist jedoch klar von der unzumutbaren Arbeit abgegrenzt.
Unzumutbare Arbeit
Als unzumutbar gilt eine Arbeit gemäß § 140 SGB III, wenn der Beschäftigung allgemeine oder personenbezogene Gründe entgegenstehen.
Allgemeine Gründe für unzumutbare Arbeit
Eine Arbeit ist aus allgemeinen Gründen unzumutbar, wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Hierunter fallen vor allem sittenwidrige Beschäftigungen, die 30% unter dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt liegen.
Personenbezogene Gründe für unzumutbare Arbeit
Unter personenbezogenen Gründen für eine unzumutbare Arbeit versteht man gemäß § 10 SGB II und § 140 SGB III Folgendes:
- der Betroffene ist körperlich, geistig oder seelisch nicht zu der Arbeit in der Lage,
- das Gehalt der neuen Beschäftigung liegt mehr als 20% unter dem Arbeitsentgelt, dass bei der Berechnung des Arbeitlosengeldanspruchs als Grundlage zur Bemessung dient,
- die Ausübung der vorgeschlagenen Tätigkeit würde die bisher ausgeübte Tätigkeit wesentlich erschweren, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, d.h, die körperlichen Anforderungen des vorgeschlagenen Jobs dürfen dem vorher ausgeübten Job des Betroffenen nicht in die Quere kommen und so einer eventuellen Wiederaufnahme der Arbeit im bisherigen Bereich entegenstehen,
- die Betreuung eines Kindes kann durch die neue Arbeit nicht mehr gewährleistet werden,
- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
- die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle stehen in keinem Verhältnis zur Arbeitszeit (im Regelfall gelten 2 ½ Stunden Pendelzeit bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden als unverhältnismäßig; AZ: 6 Sa 225/08 ).
Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Arbeit bestimmt im Einzelfall das Sozialgericht.
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