Sobald die Wohnung auch nur ein paar Quadratmeter zu groß ist, zückt das Jobcenter bei Hartz IV Empfängern üblicherweise den Rotstift. Was aber, wenn man getrennt lebt und das Umgangsrecht mit dem Kind bzw. den Kindern wahrnehmen möchte? In dem Fall entscheiden die Umstände, darüber, ob gegebenenfalls Anspruch auf eine größere Wohnung besteht, urteilte das Bundessozialgericht gestern. Generell gelte: Die Behörde dürfe den höheren Wohnbedarf nicht pauschal verweigern.
Höhere Unterkunftskosten möglich
Der Fall, über den die Kasseler Richter zu entscheiden hatten: Ein Hartz IV Empfänger aus Duisburg lebte in einer 70 Quadratmeter großen Wohnung, für die er von Juli bis Oktober 2015 monatlich 500 Bruttowarmmiete zahlte. Aus Sicht des Jobcenters war die Wohnung zu groß. Maximal 50 Quadratmeter seien angemessen. Daher wurden die Unterkunftskosten auf 404 Euro gekürzt.
Da der Mann von seiner ehemaligen Partnerin getrennt ist und die gemeinsame Tochter alle zwei Wochen bei ihm lebe, ebenso einige Tage in den Ferien, pochte er auf das zusätzliche Zimmer. Schließlich brauche das Kind einen gewissen Freiraum und soll die Beziehung zu ihm gefördert werden. Davon ließ sich das Jobcenter nicht überzeugen. Der Umgang mit der Tochter sei auch auf 50 Quadratmetern möglich.
Jeden Einzelfall prüfen
Dieser pauschalen Ablehnung schloss sich das Bundessozialgericht nicht an. Die Richter machten deutlich, dass der Einzelfall geprüft werden müsse. Das gelte unter anderem in Hinblick auf das Alter des Kindes, die Wohnverhältnisse und ob es gegebenenfalls einen neuen Partner mit Kindern gebe. Das muss jetzt die Vorinstanz klären. Dem Mann aus Duisburg machte das Bundessozialgericht indes keine großen Hoffnungen, dass die Kosten für die Wohnung in voller Höhe übernommen werden. Er könne auch auf 50 Quadratmetern das Umgangsrecht mit seiner vierjährigen Tochter ausüben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2019, Aktenzeichen B 14 AS 43/18 R.
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