Empfänger von Bürgergeld (bis Ende 2022 noch Hartz IV genannt) erhalten monatlich den Regelbedarf für Nahrung, Freizeit und Co. Darüberhinaus werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für angemessen Wohnraum erstattet. Die Berechnung der KdU führt jedoch nicht selten zu Unstimmigkeiten. Aus diesem Grund haben wir Ihnen die wichtigsten 5 Urteile der letzten Jahre zum Thema KdU zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Höhere KdU nach Umzug
Sollte der Leistungsbezug des Hilfebedürftigen zwischenzeitlich unterbrochen werden, darf das Jobcenter bei erneutem Eintritt in das Bürgergeld nicht auf den alten Betrag für Unterkunft und Heizung deckeln. So entschieden vom Bundessozialgericht am 09.04.2014, AZ. B 14 AS 23/13 R.
2. Keine Mithaftung der Familie bei Sanktionen
Wird einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft der Bürgergeld Satz aufgrund einer Sanktion gekürzt, dürfen die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht für das Fehlverhalten des Angehörigen mit bestraft werden. Weggefallene Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bzw. den Anteil vom sanktionierten Haushaltsmitglied muss das Jobcenter für den Rest der Bedarfsgemeinschaft übernehmen (BSG, 23.05.2013, AZ B 4 AS 67/12 R).
3. KdU muss auf schlüssiger Berechnungsgrundlage beruhen
Die Höhe der Unterkunftskosten richtet sich nach den durchschnittlichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde. Jedoch kommt es bei der Berechnung der KdU durch das Jobcenter immer wieder zu Fehlern. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die KdU Berechnung daher zukünftig auf einer schlüsssigen und nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage beruhen muss (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 2. April 2019, L 6 AS 467/17).
4. Erneutes Kostensenkungsverfahren im Einzelfall
Bei zu hohen KdU kann das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren verhängen. Dann hat der betroffene Bürgergeld Empfänger 6 Monate Zeit, um die Wohnkosten zu senken bzw. eine günstigere Wohnung zu finden. Nach Ablauf der Zeit zahlt das Jobcenter nur noch die angemessen Wohnkosten. Alle darüber liegenden Mietkosten muss der Hilfebedürftige aus eigener Tasche zahlen. Unter bestimmten Umständen kann im Einzelfall ein erneutes Kostensenkungsverfahren angesetzt werden (SG Hannover, 27.06.2018, AZ: S 47 AS 2208/18 ER und LSG Hannover Niedersachsen Bremen, 27.07.2018, AZ: L 11 AS 561/18 B ER)
5. Jobcenter muss Doppelmieten nur im Ausnahmefall zahlen
Grundsätzlich muss das Jobcenter nicht zweierlei Mieten zahlen. Wenn das Jobcenter zum Beispiel einen Umzug zur Senkung der Unterkunftskosten veranlasst hat, ist es trotzdem nicht verpflichtet die Miete für die alte und neue Wohnung gleichzeitig zu übernehmen, falls sich der Mietzeitraum anfangs überschneiden sollte. Ist die Doppelmiete jedoch nicht zu vermeiden, muss das Jobcenter diese im Ausnahmefall doch übernehmen (SG Berlin, 31.05.2012, AZ. S 150 AS 25169/09)
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