Mittels der Bildungs- und Teilhabeleistungen soll es jedem bedürftigen Kind oder Jugendlichen aus sozialschwachen Verhältnissen ermöglicht werden, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Soweit die Theorie. Als eine Schülerin jedoch die Kostenübernahme für eine Studienreise beantragte, machte ihr das Jobcenter einen Strich durch die Rechnung.
Studienreise nach London
Die Schülerin aus Halle (Sachsen-Anhalt) nahm im Rahmen einer Projektwoche ihres Gymnasiums an einer Studienreise nach London teil. Neben der damals 16-Jährigen nahmen 43 weitere Schüler der Klassen 10 bis 12 an der Reise teil. Bei der Anmeldung galt es, schnell zu sein, da die Plätze für die begehrte Studienfahrt begrenzt waren und nicht jeder Schüler mitfahren konnte. Die Kosten dafür sollten sich auf 388 Euro belaufen, die der Vater der Schülerin in Raten abzahlte.
Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab
Da der Vater der Schülerin Hartz IV Leistungen bezog, beantragte er beim Jobcenter die Übernahme der Reisekosten im Rahmen der Bildungs-und Teilhabeleistungen zu übernehmen. Das Jobcenter lehnte diesen Antrag nach Rücksprache mit der für die England-Reise verantwortlichen Lehrerin jedoch ab. Die Fahrt würde den Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gerecht werden. Die Schülerin erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht.
Landessozialgericht lehnt Klage ab
Das Sozialgericht Halle (SG) wies die Klage zurück und ließ verlauten, dass bei Nicht-Teilnahme an der Reise keine Gefahr der sozialen Ausgrenzung bestünde. Das Landessozialgericht (LSG) teilte diese Auffassung. Es habe sich bei der Fahrt nicht um eine Klassenfahrt im herkömmlichen Sinne gehandelt, sondern vielmehr um eine freiwillige Reisegruppe. Laut LSG Halle sei die Teilnahme an der Reise nicht verpflichtend gewesen. Die Schülerin hätte im Rahmen der Projektwoche an einer anderen Studiengruppe teilnehmen können und insofern sei eine Übernahme der Kosten durch das Jobcenter nicht gerechtfertigt.
Instanzen:
1. Instanz
Sozialgericht Halle (Saale), Urteil v. 26.01.2017, Az.: S 16 AS 2076/15
2. Instanz
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil v. 20.11.2019, Az.: L 2 AS 154/19
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