Da sich das Jobcenter trotz Entscheidung des Bundesseozialgerichts weigerte, Unterkunftskosten in angemessener Höhe zu zahlen, wurde es vom Sozialgericht Nordhausen zu einer Geldstrafe von insgesamt 2.400 Euro verurteilt.
2.400 Euro Missbrauchsgebühren für Jobcenter
In insgesamt acht Fällen, an denen fünf Bedarfsgemeinschaften beteiligt waren, wurde das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis aus dem thüringischen Mühlhausen zu Missbrauchsgebühren in Höhe von insgesamt 2.400 Euro verdonnert. Trotz der Entscheidung des Bundessozialgerichts B 14 AS 41/18 R vom 30.01.2019 – immerhin Deutschlands höchstes Sozialgericht – zahlte es an Hartz IV Beziehende nicht die Wohnkosten, die angemessen wären.
In seinem Grundsatzurteil forderte das Bundessozialgericht die Jobcenter auf, ihre Mietobergrenzen der örtlichen Richtlinien entweder schlüssig zu begründen oder die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung an den Grenzen des Wohngeldes zu orientieren.
Richtlinien zu Wohnkosten bei Jobcentern häufig zu niedrig
In vielen Landkreisen sind die Wohnkosten für Hartz IV Beziehende zu niedrig bemessen, da sie über Jahre nicht an die steigenden Mieten angepasst wurden. Betroffene stehen daher vor verschiedene Herausforderungen was ihren Wohnraum betrifft. Meist gibt es nur die Optionen
- den ungedeckten Teil der KdU aus dem – ohnehin schon sehr knapp bemessenen – Regelsatz zu finanzieren und an anderer Stelle einzusparen oder
- ein Umzug in Wohnraum, der den örtlichen Richtlinien der Jobcenter entspricht
Beim Letzteren gestaltet sich dies ebenfalls schwierig, da gerade in Städten bezahlbarer Wohnraum immer knapper wird und Hartz IV Beziehende damit praktisch aus der Stadt „vertrieben“ werden.
Jobcenter passte Richtlinien nicht an
Diese, vom Bundessozialgericht geforderte, Anpassung nahm das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vor, so dass gleich mehrere Fälle vor dem Sozialgericht Nordhausen verhandelt werden mussten. Insgesamt prellte das Jobcenter fünf Bedarfsgemeinschaften. Teilweise wurde nicht die volle Miete übernommen oder bei einem Drei-Personen-Haushalt die Wohnkosten nur für zwei Personen gezahlt. In einem anderen Fall wurde ein Betroffener vom Jobcenter aufgefordert, in eine günstigere und damit angemessene Wohnung umzuziehen – dennoch wurden die Kosten für den neuen Wohnraum nicht in voller Höhe übernommen.
Richterin: „selten praktizierter Vorgang“
Richterin Gabriele Löffelholz erklärte gegenüber der Presse, dass die Praktiken des Leistungsträgers passieren konnten, da „das beklagte Jobcenter trotz dreimaliger Aufforderung die Richtlinie nicht nachgebessert hat“. Das Jobcenter hätte sich über die Grundsatzentscheidung des BSG hinweggesetzt.
Jobcenter zur Kasse gebeten
Nach den Entscheidungen des Sozialgerichts Nordhausen muss das verurteilte Jobcenter auch die zu Unrecht nicht gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung an die betroffenen Familien auszahlen.
Bei der Verhängung der Missbrauchsgebühren durch das Gericht sprach die Richterin von einem
„selten praktizierten Vorgang“.
Die Entscheidungen des Sozialgerichts Nordhausen sind vom 06.01.2020. Die Aktenzeichen wurden jedoch erst am 24.02.2020 vom Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis veröffentlicht und lauten:
Az. S 12 AS 247/19
Az. S 12 AS 552/19
Az. S 12 AS 770/19
Az. S 12 AS 1220/19
Az. S 12 AS 1434/18
Az. S 12 AS 1477/18
Az. S 12 AS 1736/18
Az. S 12 AS 2122/18
Titelbild: RomanR