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Wohnen mit Bürgergeld – welche Kosten übernimmt das Jobcenter?

Mehrfamilienhäuser

Bürgergeld Leistungen sehen neben dem Regelsatz auch einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizkosten (KdU) durch das Jobcenter vor.

Übernahme der Mietkosten

Die Mietkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und richten sich nach den örtlichen Richtlinien der Städte und Gemeinden (es gibt keine bundeseinheitliche Regelung). Im Rahmen der Bürgergeld Beantragung wird hierzu die Anlage KDU ausgefüllt, bei der man Angaben zur Wohnungsgröße sowie der Kosten macht.

Alle Auszahlungstermine für das Bürgergeld im Überblick

Zahlung auch direkt an den Vermieter möglich

Die Miete für die Wohnung kann einerseits an den Leistungsbezieher ausbezahlt werden, mit der Auflage diesen Betrag zweckentsprechend zu verwenden. Kann dies nicht gewährleistet werden, kann das Jobcenter diese Zahlungen direkt an den Vermieter der Wohnung leisten – dies stellt aber nur einen Ausnahmefall dar.

Überprüfung der Angemessenheit

Vor Bewilligung der Leistungen wird eine Überprüfung der Angemessenheit dieser Wohnkosten vorgenommen nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse, der Wohnfläche und des ortsüblichen Mietspiegels. Aber auch im laufenden Bezug kann das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiten, falls sich die Kosten der Wohnung über die Grenzen der Angemessenheit erhöhen sollten.

Wichtig: Im ersten Jahr des Bürgergeld Bezuges gilt eine Karenzzeit. In dieser Zeit wird das Jobcenter die Kosten der Unterkunft nicht auf Angemessenheit überprüfen und die tatsächlichen Kosten übernehmen. Diese Regelung gilt aber nur für die Miete und die kalten Nebenkosten, also Bruttokaltmiete. Die Heizkosten werden auch während der Karenzzeit nur in angemessener Höhe – in Relation zur Wohnungsgröße und Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft – übernommen.

Kostensenkungsverfahren: Sollten die Wohnkosten nicht angemessen sein, sind Sie verpflichtet diese Kosten zu senken, ggf. auch durch einen Umzug in eine kleinere oder günstigere Unterkunft oder – sofern möglich – durch Untervermietung. Hierzu wird das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiten und die Bedarfsgemeinschaft schriftlich zur Senkung der Unterkunftskosten innerhalb der nächsten sechs Monate auffordern.

Hier entsteht in aller Regel ein großes Problem für Bürgergeld Bedürftige, da die Städte und Gemeinden häufig mit veralteten Mietspiegeln arbeiten, so dass die vorgeschriebenen Kosten für eine Wohnung schon lange durch die Mietpreissteigerungen realitätsfremd sind. Einher geht damit, dass zunehmend sozial verträgliche Wohnungen rar werden und damit auch, besonders in Großstädten sog. „soziale Brennpunkte“ entstehen.

Größe der Wohnung / Unterkunft

Als eine angemessen große Wohnung (Mietwohnung) betrachtet das Jobcenter i. d. R. für eine Person mit 50 m². Diese erhöht sich um jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person um 15 m², wobei Säuglinge nicht als „Person“ gelten.

Wohneigentum

Für den Fall, dass Sie angemessenes Wohneigentum bewohnen und es nicht bei der Vermögensanrechnung als „schädlich“ betrachtet wird, übernimmt auch das Jobcenter die Kosten für Zinsen, Grundsteuer und etwaige Gebäudeversicherungen. Hierbei werden noch zusätzlich die Heizkosten mit übernommen. So ist gewährleistet, dass Eigenheimbesitzer in einer Notsituation nicht unbedingt ihr Haus oder Wohnung verlieren müssen.

Hinweis: Tilgungsraten selbst werden nicht übernommen, da Sozialleistungen des Staates nicht dafür vorgesehen sind, privates Vermögen (in diesem Fall Wohneigentum) aufzubauen.

Was als ein angemessenes Wohneigentum gilt, lässt sich dem Gesetz nicht klar entnehmen. Als Richtwert könnte man ein Eigenheim mit maximal 130 m² für eine vier-köpfige Familie betrachten, jedoch ist dieses in jedem Antragsverfahren individuell zu betrachten. Weiterhin liegen Grundstücke, je nach dem ob städtischer oder ländlicher Region, zwischen 500 m² und 800 m² wohl in der Angemessenheit.

Höhe der Miete bei Bürgergeld

Die Kosten für eine angemessene Unterkunft sind im Gesetz nicht klar definiert und richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Natürlich kann man nicht den Quadratmeterpreis einer ländlichen Region mit einem Quadratmeterpreis einer städtischen Region gleichsetzen.

Welcher Quadratmeterpreis angemessen ist, lässt sich bei der zuständigen Stadtverwaltung oder Kommune erfragen. Diese Ämter richten sich oftmals nach den örtlichen Richtlinien für angemessene Wohnkosten. Mieten im unteren Bereich werden vom Jobcenter in der Regel übernommen, diese müssen aber nicht zwingend im untersten Mietbereich liegen

Örtliche Richtlinien sind auf https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html zu finden.

So gelten beispielsweise nach aktuellem Stand für eine Wohnung in Berlin für einen Single mit 50 m² etwa 449,00 Euro als angemessen. In München dagegen gelten bei 50 m² aufgrund des höheren Quadratmeterpreises etwa 781,00 Euro als angemessen.

Eine Auflistung der 15 größten Städte Deutschlands haben wir unter Bürgergeld Mietobergrenzen aufgeführt.

Nebenkosten / Betriebskosten

Wurde die Wohnung vom zuständigen Jobcenter als angemessen angesehen, so gelten auch in der Regel die Nebenkosten ebenso als angemessen und werden in voller Höhe vom Leistungsträger übernommen. Wie sich die Nebenkosten zusammensetzen, können Sie in den folgenden Artikeln nachlesen:

Stromkosten

Wichtig: Stromkosten gehören nicht zu den übernahmefähigen Nebenkosten, die durch das Jobcenter bezahlt werden. Diesen Posten müssen Leistungsempfänger aus dem Bürgergeld Regelsatz bestreiten. Das Jobcenter beteiligt sich nur an den Kosten für Strom, wenn es den Allgemeinstrom über die Nebenkostenabrechnung betrifft. Auch bei dezentraler Warmwasseraufbereitung (siehe weiter unten) sowie, wenn die angemessene Wohnung des Bürgergeld Betroffenen mit Strom beheizt wird.

Warmwasserkosten als Mehrbedarf bei Bürgergeld Bezug

Sofern die Warmwasseraufbereitung lokal in der Wohnung des Leistungsbeziehers erfolgt, also die sog. dezentrale Warmwassererzeugung mit einem Heißwasserboiler, Durchlauferhitzer etc. werden diese Kosten nicht über die Leistungen der Unterkunft und Heizung abgedeckt.

Diese Warmwasserkosten werden in Form einer Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem maßgeblichen Regelbedarf sowie den dazugehörigen Prozentsätzen. Demnach kann ein Mehrbedarf für Warmwasser als Pauschale in folgender Höhe beantragt werden:

für Wen?RegelbedarfProzentsatzPauschale
Volljährige/ Alleinstehende563 €2,3 %12,95 €
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft506 €2,3 %11,64 €
Volljährige unter 25 Jahren451 €2,3 %10,37 €
Kinder 15 – 18 Jahre471 €1,4 %6,59 €
Kinder 7 – 14 Jahre390 €1,2 %4,68 €
Kinder 0 – 6 Jahre357 €0,8 %2,86 €

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Einrichtung und Ausstattung der Wohnung / Unterkunft

Wie auch zur Miete gibt es im SGB II keine konkreten Angaben, über welche Ausstattungsmerkmale eine Wohnung oder sonstige Unterkunft verfügen muss. Sichergestellt ist jedoch, dass zumutbare sanitäre Anlagen vorhanden sein müssen. Für die erste Ausstattung der Wohnung können Leistungsbezieher auch die Leistungen im Rahmen der Erstausstattung beantragen.

Urteil: Jobcenter muss Stellplatz im Rahmen der KdU zahlen

Jobcenter muss Wohnungswechsel zustimmen

Vor einem etwaigen Wohnungswechsel ist zu beachten, dass unbedingt eine Zusicherung seitens des für den bisherigen Wohnort zuständigen Jobcenters eingeholt werden muss (§ 22 Abs. 4 SGB II), damit ein Umzug keine unnötigen Probleme sowie etwaige Leistungsverweigerungen nach sich zieht.

Urteil: Jobcenter muss Umzug nicht zustimmen

Wird keine Zusage des Jobcenters eingeholt und findet dennoch ein Umzug statt, sollte die neue Wohnung nicht teurer sein als die alte. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 zahlt das Amt nur den bisherigen Bedarf der alten Wohnung. Eine darüber hinaus gehende Miete muss aus dem Regelsatz bezahlt werden.

Hinweis: Zudem greift bei einem Umzug die einjährige Karenzzeit nicht mehr. Hat das Jobcenter für die bisherige Wohnung die tatsächlichen Kosten übernommen, weil die Angemessenheit nicht überprüft wurde, müssen die Kosten für die neue Wohnung angemessen sein.

Zuschuss für Auszubildende

Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach SGB III oder BAföG Leistungen erhalten, können auf Antrag einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunftskosten erhalten können.

U25 – Auszug aus dem Elternhaus in eigene Wohnung

Bei Auszug aus dem elterlichen Haushalt sind zusätzliche Besonderheiten zu beachten, wenn man Bürgergeld bezieht: Eine Kostenübernahme für Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft wird für Unverheiratete vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausschließlich nur für den Fall übernommen, dass vor dem Umzug (Erstauszug) eine entsprechende Kostenzusage seitens des Jobcenters eingeholt worden ist.

Kostenzusage für KdU bei Umzug

Diese Zusage wird grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt, z.B. wenn nachweislich schwerwiegende soziale Gründe gegen das Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen oder der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt geboten erscheint etc.

Eine vorherige Kostenzusage ist nur für den Fall entbehrlich, dass Ihnen die Einholung aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war. Ohne Kostenzusage drohen erhebliche Bürgergeld Einschnitte. Dazu gehört auch, dass nicht der volle Regelebedarf nach Regelbedarfsstufe 1 sondern nur die 80 prozentige Leistung nach Regelbedarfsstufe 3 gezahlt wird.

Mietkaution bei Einzug in neue Wohnung

Die Übernahme der Mietkaution durch das Jobcenter sorgt regelmäßig für Diskussionen zwischen Leistungsträger und dem Bürgergeld Bedürftigen, da Jobcenter schon mal darauf verweisen, dass sich Betroffene an anderer Stelle leihen sollen. Dem ist aber nicht so, wenn Obdachlosigkeit droht – was leider sehr schnell passieren kann – muss das Jobcenter die Mietsicherheit an den neuen Vermieter vorschießen, sofern die Wohnung als angemessen eingestuft wurde.

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Titelbild: Grand Warszawski / shutterstock.com

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