Update vom 24.02.2022: Die Bundesregierung hat die Verlängerung des erleichterten Zuganges zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen.
Nun ist es offiziell: Der Zugang zu Hartz IV Leistungen wird vorerst bedeutend erleichtert. Der Bundesrat stimmte am vergangenen Freitag im Eilverfahren einem Gesetzesentwurf des Bundestags zu, demzufolge Prüfungen der Vermögens- und Wohnverhältnisse in der Corona-Krise vorerst ausgesetzt werden.
Bundesrat stimmt Gesetzesentwurf zu
Der Bundesrat stimmte am Freitag, dem 27.03.2020, dem Gesetzesentwurf zu einem sozialen Hilfspaket in Zeiten der Coronavirus-Pandemie zu. Einer der Hauptpunkte des Entwurfs: Während der Corona-Krise soll der Zugang zu Hartz IV Leistungen bedeutend einfacher gemacht werden. Nachdem der Gesetzesentwurf zu dem Sozialschutzpaket bereits durch den Bundestag beschlossen wurde und vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde (buergergeld.org berichtete), gibt nun auch der Rat im Eilverfahren dem
„Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“
grünes Licht. Dies ist dem neuen Bundesgesetzblatt Teil I, Nummer 14 zu entnehmen.
Prüfung der Vermögensverhältnisse wird ausgesetzt
Das Gesetz sieht unter anderem die Änderung des SGB II durch die Einführung des § 67 SGB II namens „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung“ vor. Demzufolge sollen bei Anträgen auf Hartz IV Leistungen, die für den Bewilligungszeitraum vom 01. März bis zum 30. September 2020 gelten, keine Prüfungen des Vermögens erfolgen. Laut § 67 Abs. 2 SGB II
„wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt“.
Die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist ein arbeitsintensiver und zeitaufwändiger Prozess. Durch den Wegfall dieses Schrittes soll die Leistungsbewilligung beschleunigt und so die schnelle Auszahlung von Sozialleistungen sichergestellt werden.
Diese Regelung wurde bis zum 31.12.2022 ausgedehnt, da auch noch im Jahr 2022 die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie vorhanden sind.
Wichtig: Einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit zufolge wird den Jobcenter bei ausgesetzter Vermögensprüfung EMPFOHLEN, den Bewilligungszeitraum von Hartz IV Leistungen von 12 auf 6 Monate zu verkürzen.
Keine Aussetzung der Vermögensprüfung bei erheblichem Vermögen
Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt jedoch nicht , wenn das Vermögen erheblich ist. Erhebliches Vermögen liegt laut der BA Weisung dann vor, wenn die betroffene Person keinen Anspruch auf Wohngeld hätte. Die Höhe des Vermögens ist dabei in den Verwaltungsvorschriften zum § 21 WoGG (dort 21.37) geregelt. Die folgenden Höchstgrenzen gelten für sofort verwertbares Vermögen:
• 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
• 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Kosten der Unterkunft werden gänzlich übernommen
Außerdem soll in dieser Zeit keine Prüfung der Angemessenheit der Wohnverhältnisse und Kosten der Unterkunft erfolgen. Laut neuem Bundesgesetzblatt erklärt § 67 Abs. 3 die neue Regelung nach folgendem Wortlaut:
„§ 22 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Anwendungen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen gelten“.
Durch die Aussetzung der Wohnungsprüfungen soll verhindert werden, dass Hartz IV Bedürftige in der Corona-Krise ihre Wohnung verlieren, weil diese nach geltenden Richtlinien unangemessen teuer ist.
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