Zum Inhalt springen

Hartz IV: Mehrbedarf für Besuche im Gefängnis

Paar hält sich die Hände durch Gitterstäbe

Einen engen Freund oder gar einen Verwandten im Gefängnis zu besuchen, ist nicht nur eine große emotionale Belastung, sondern kann auch den Geldbeutel überstrapazieren. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat kürzlich entschieden, dass Hartz IV Empfängern in diesen Fällen ein Mehrbedarf zusteht.

Mehrbedarf für Fahrtkosten zum Gefängnis

Haftbesuche sind sowohl für die Inhaftierten als auch für deren Angehörige eine emotionale Achterbahnfahrt. In vielen Fällen sind sie für beide Parteien ein Lichtblick in der schweren Zeit. Häufig trennen die Betroffenen jedoch lange Anfahrtswege, wodurch die Besuche zusätzlich zur finanziellen Belastungsprobe werden. Wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nun entschied, haben Hartz IV Empfänger Anspruch auf Mehrbedarf für die Fahrtkosten, wenn sie ihre Angehörigen im Gefängnis besuchen möchten (Urteil v. 12.09.2020, Az.: L 2 AS 346/17).

Hartz IV Empfängerin besucht Partner im Gefängnis

Grund für das Urteil war der Fall einer Hartz IV Empfängerin aus dem Raum Halle (Saale). Die Frau befand sich seit 1998 in einer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, dieser verbüßt jedoch seit 2012 eine Haftstrafe. Die Fahrtstrecke von insgesamt 250 Kilometer Hin- und Rückfahrt zwischen Haftanstalt und Wohnort der Frau lege sie mit ihrem Auto zurück. Da sie die Fahrtkosten auf Dauer nicht mehr vom Hartz IV Regelsatz alleine zahlen konnte, beantragte die Leistungsbezieherin einen Mehrbedarf beim zuständigen Jobcenter.

Jobcenter lehnt Antrag auf Mehrbedarf ab

Dem Antrag fügte die Frau unter anderem die Tankquittungen in Höhe von 35 Euro und 44 Euro für zwei Besuche sowie die Besuchsscheine der Justizvollzugsanstalt vor – doch das Jobcenter lehnte ab. Aus Sicht der Behörde könne die Frau den Bedarf aus eigener Tasche decken, außerdem lägen keine temporäre Bedarfsgemeinschaft oder ein unabweisbarer Bedarf gemäß §§ 21 und 24 SGB II vor.

LSG Sachsen-Anhalt entscheidet im Sinne der Klägerin

Diesen Beschluss wollte die Frau jedoch nicht kampflos akzeptieren und zog vor Gericht. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied in zweiter Instanz, dass die Hartz IV Empfängerin sehr wohl Anspruch auf Mehrbedarf habe. Der Grund: Aufwendungen der zwischenmenschlichen Kontaktpflege seien zwar grundsätzlich vom Regelsatz zu zahlen, allerdings läge im Fall der Frau durch die regelmäßigen Haftbesuche ein laufender, unabweisbarer Bedarf vor.

Darüber hinaus gehöre die Sicherung der zwischenmenschlichen Beziehungen zum menschenwürdigen Existenzminimum. Hier sei es unerheblich, ob die betreffenden Personen verwandt bzw. verheiratet seien oder aber, wie im vorliegenden Fall, in einer „von einem starken Verantwortungsgefühl“ geprägten eheähnlichen Beziehung mitzueinander stünden. Das Gericht sprach der Frau aus diesen Gründen einen Mehrbedarf von rund 80 Euro monatlich zu. Grundsätzlich könne jedoch auch ein Mehrbedarf in Höhe von bis zu 100 Euro pro Monat für zwei Besuche entsprechen der Kilometerpauschale von 0,20 EUR nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz geltend gemacht werden.

Verfahrensgang:

Sozialgericht Halle (Saale), Urteil v. 16.03.2017 , Az: S 24 AS 1574/15

Titelbild: Liderina/ shutterstock.com