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Knallhartes Hartz IV Urteil: Jobcenter zahlt iPad für Schule nicht

Trauriges Mädchen wird ausgeschlossen

Besuchen Schüler aus Familien im Hartz IV Bezug eine „iPad-Klasse“, haben sie keinen Anspruch auf Kostenübernahme eines Tablets durch das Jobcenter. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen kürzlich.

Der digitale Wandel hält nun auch Einzug im Klassenzimmer. Laptop, iPad und Co. sind vielerorts bereits zu gängigen Unterrichtshilfen geworden. Allerdings kann sich nicht jeder die teuren Geräte leisten. Familien im Hartz IV Bezug stellt die zunehmende Digitalisierung des Unterrichts vor eine finanzielle Herausforderung. Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nun entschied, können betroffenen Familien auch vom Jobcenter nicht unbedingt Hilfe erwarten: iPads müssen vom Regelsatz gezahlt werden (Urteil v. 06.10.2020, Az.: L 7 AS 66/19).

Schülerin in „iPad-Klasse“ kauft Tablet

Hintergrund des Urteils war der Fall einer Schülerin aus einer Familie im Hartz IV Bezug. Das Mädchen besuchte die 6. Klasse einer Schule in der Region Hannover, die im Rahmen einer sogenannten „iPad-Klasse“ die Nutzung eines Tablets zur Unterstützung und Vertiefung des Gelernten vorsah. Das iPad sollte unterdessen von den Eltern der Schüler gezahlt werden. In dem Glauben, das Jobcenter würde die Kosten für das Gerät übernehmen, suchte sich das Mädchen ein Modell in Höhe von 460 Euro aus.

Jobcenter verweigert Kostenübernahme

Das Jobcenter verweigerte jedoch die Übernahme der Kosten und bot der Familie lediglich ein Darlehen zur Finanzierung des Gerätes an. Damit gab sich die Schülerin jedoch nicht zufrieden und zog vor Gericht. Aus ihrer Sicht würde sie ohne das Tablet in der Schule ausgegrenzt, die Hausaufgaben müssten ihr dann als einzige von ihren Mitschülern in Papierform übergeben werden. Ihre Eltern seien nicht in der Lage, ein Gerät zu mieten oder über einen Mietkauf zu finanzieren. Ohnehin hätten die Eltern der Schülerin der Einführung der iPad-Klasse nur zugestimmt, weil sie überzeugt waren, das Jobcenter übernehme die anfallenden Kosten.

LSG: iPad rechtfertigt keinen Mehrbedarf

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Klage der Schülerin in zweiter Instanz als unbegründet zurück: Das Tablet sei aus dem Regelsatz zu bezahlen. Die Schülerin könne keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II geltend machen, da das Gerät weder schulrechtlich verlangt, noch für den Schulabschluss benötigt würde. Somit sei die Unabweisbarkeit des Bedarfs widerlegt. Hinzukomme, dass ein iPad gegenüber einkommensschwächeren Familien knapp über der Hartz IV Bedürftigkeit einen Luxus darstelle und nicht etwa notwendigen Schulbedarf.

Schulträger muss für Leihgaben sorgen

Außerdem sollte der Schulträger für die Ausstattung der Schüler mit Lernmitteln insofern Sorge trage, als dass er Schülern im Hartz IV Bezug kostenfreie Leihmöglichkeiten zur Verfügung stellen müsse:

Denn Bedarfe, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, lägen in der Verantwortung der Schule und dürften weder auf die Eltern noch auf das Jobcenter abgewälzt werden“, heißt es dazu vom Gericht.

Durch die Bevorzugung der Firma Apple habe die Schule zudem gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Aus Sicht des Gerichts könne der Lehrplan der Schule angesichts dieses Rechtsbruches nicht noch mit öffentlichen Mittel unterstützt werden.

Die Begründung des Gerichts steht vor dem Hintergrund diverser Urteile anderer Gerichte, die die Notwendigkeit verschiedener technischer Geräte für den Schulgebrauch anerkennen.

Kritik an Urteil

Erwerbslosenaktivist Harald Thomé kann das Urteil nicht nachvollziehen. Auf seiner Twitter-Seite macht der Gründe des Arbeitslosenvereins Tacheles e.V. seinem Ärger Luft:

Das ist ein völlig verfehltes Urteil, eigentlich kotzt sich das Gericht nur darüber aus, warum hier – rechtswidrig, ohne Ausschreibung – ein teures Markengerät gekauft werden soll. Keine Auslegung im Sinne der Kläger. Gerichtliche Überheblichkeit und Arroganz!“

Auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Revision zugelassen.

Verfahrensgang:

SG Hannover, Urteil v. 20.11.2018, Az.: S 5 AS 2031/18

LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil v. 06.10.2020, Az.: L 7 AS 66/19)

Titelbild: SpeedKingz/ shutterstock.com