Die Kosten für eine Konfirmation rechtfertigen keinen Anspruch auf Mehrbedarf. So entschied das Sozialgericht Düsseldorf jüngst im Fall einer Hartz IV Empfängerin und deren Tochter.
Konfirmation als Übergang ins Erwachsenenleben
Für evangelische Christen markiert die Konfirmation den Übergang eines Kindes in das kirchliche Erwachsenenleben und wird entsprechend gefeiert. Ein schickes Kleid oder Hemd für den Konfirmanden und ein großes Essen im Restaurant für die Verwandten: Unter den christlichen Feiern und Riten stellt sie sicher eine der kostenaufwändigsten dar. Hartz IV Empfänger stellt die Konfirmation ihres Kindes dabei finanziell vor eine Herausforderung – doch vom Jobcenter ist keine Hilfe zu erwarten.
Mutter beantragt Mehrbedarf für Konfirmation
Laut Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf rechtfertigt eine Konfirmation keinen Anspruch auf Mehrbedarf (Urteil v. 03.11.2020, Az.: S 15 AS 2919/19). Das Düsseldorfer Gericht entschied damit im Fall einer Mutter aus Nordrhein-Westfalen.
Die Hartz IV Empfängerin hatte im Vorfeld die Übernahme der Kosten für die Konfirmation ihrer Tochter beim Jobcenter beantragt. Sie verfüge weder über Geld für festliche Kleidung, noch sei es ihr finanziell möglich, eine Feier im Restaurant auszurichten. Ohne eine Konfirmation und entsprechende Feier würde ihre Tochter aus finanziellen Gründen vom sozialen und christlichen Leben ausgegrenzt, begründete die Mutter ihren Antrag.
Jobcenter lehnt Antrag ab
Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag auf Mehrbedarf jedoch prompt ab. Bei den Kosten für die Konfirmation handele es sich nicht um „übernahmefähige Kosten nach dem SGB II“ – auch den daraufhin erhobenen Widerspruch der Mutter wies das Jobcenter zurück. Diese Entscheidung wollte die Mutter jedoch nicht auf sich sitzen lassen und erhob Klage gegen das Jobcenter vor dem SG Düsseldorf.
Konfirmation kein unabweisbarer und laufender Bedarf
Doch die Richter entschieden jedoch zugunsten des Jobcenters: Die Kosten für die Feier seien vom Regelsatz zu zahlen. Die Gesamtkosten der Konfirmation in Höhe von 813,24 Euro gliederten sich in Kosten für die Feier und Bekleidungskosten – beide rechtfertigten aus Sicht des Gerichts keinen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II. Die Konfirmationsfeier stelle weder einen laufenden noch einen unabweisbaren Bedarf dar. Die Bekleidungskosten könnten auch nicht als Bedarf für eine Erstausstattung für Bekleidung gemäß § 24 SGB II verstanden werden, da dieser lediglich bei „außergewöhnlichen Umständen“ in Betracht käme, wie etwa einer Geburt, nach einer Haft oder Wohnungslosigkeit.
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