Schlechte Nachrichten für Hundebesitzer im Hartz IV Bezug: Aufstocker können die Haftpflichtversicherung für ihre Hunde nicht vom Einkommen absetzen, um höhere Hartz IV Leistungen zu erhalten. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Urteil, das auch über 3 Jahre nach seiner Veröffentlichung noch aktuell ist.
Reicht das eigene Einkommen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können Betroffene aufstockend Hartz IV Leistungen beziehen. Je höher das selbst erzielte Einkommen, desto geringer die staatliche Unterstützung. Versicherungsbeiträge werden häufig vom anzurechnenden Einkommen abgezogen, um die Leistungshöhe nicht zu mindern. Aber Hundehalter aufgepasst: Die in vielen Bundesländern pflichtmäßige Haftpflichtversicherung für die heimischen Vierbeiner kann nicht vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden. Dies entschied das Bundessozialgericht am 08. Februar 2017 (Az.: Az. 14 AS 10/16 R).
Hundehaftpflichtversicherung in vielen Bundesländern Plicht
Dem Urteil lag der Fall einer Frau aus dem Raum Gelsenkirchen zugrunde. Die Hundebesitzerin bezog aufstockend zu ihrer Tätigkeit in einem Verlag Hartz IV Leistungen. Wie im Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben, schloss die Frau eine Haftpflichtversicherung für ihre zwei großen Hunde ab. Die Länder Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geben ähnliches vor. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, die Versicherungsbeiträge von ihrem anzurechnenden Einkommen abzusetzen und minderte so die Höhe der ihr zustehenden aufstockenden Hartz IV Leistungen. Diese Entscheidung des Jobcenters wollte die Frau jedoch nicht kampflos hinnehmen und zog vor Gericht.
BSG: Hundehaltung dient nicht der Sicheurng des Lebensunterhalts
Das Sozialgericht Gelsenkirchen gab der Frau in erster Instanz Recht und entschied, dass Beiträge zu den Hundehaftpflichtversicherungen nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II bei der Hartz IV Leistungsberechnung zur berücksichtigen sind, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Das Bundessozialgericht sah dies jedoch in dritter Instanz völlig anders.
Die Kasseler Richter entschieden, dass die Versicherungsbeiträge nicht vom anrechnungsfähigen Einkommen abzuziehen seien. Die Haltung von Tieren sei – unabhängig von der individuellen Bedeutung der Tiere für ihre Besitzer – nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig und diene auch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Für Hartz IV Empfänger bedeutet dieses Urteil angesichts der Versicherungspflicht in vielen Bundesländern, dass ihnen die Haltung von Hunden signifikant erschwert wird.
Verfahrensgang:
SG Gelsenkirchen, 07.04.2015, Az.: S 31 AS 2407/14
LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2016, Az.: L 7 AS 948/15
BSG, 08.02.2017, Az.: B 14 AS 10/16 R
Titelbild: 4 PM production/ shutterstock.com