Verkaufen ALG-II-Bezieher ihr Eigenheim, kann der Erlös nicht unbedingt als Einkommen angerechnet werden. Diesen Grundsatz äußerte das Bundessozialgericht in Kassel in einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember.
Die ARGE in Ahaus hatte vom Kläger pauschal sämtliche Leistungen für die Zeit nach dessen Hausverkauf zurückverlangt. Bis zum Verkauf wurde die später dann veräußerte Doppelhaushälfte des Mannes als Schönvermögen gewertet worden, weil er diese selbst bewohnte. Gegen die Rückzahlung der Leistungen klagte der Hartz-IV-Bezieher und gewann einen entsprechenden Prozess vor dem Sozialgericht Münster. In der Urteilsbegründung hieß es, dass der Kläger durch den Verkauf seiner Doppelhaushälfte nicht reicher geworden sei als vorher. Erst wenn der in Raten gezahlte Verkaufserlös höher als 9.800 Euro (der Vermögensfreigrenze des Mannes) gewesen wäre, hätte er den diesen Betrag übersteigenden Verkaufserlös zum Lebensunterhalt verwenden müssen.
Gegen diese Auffassung legte Ahaus Rechtsmittel ein, womit der Fall vom Bundessozialgericht zu klären war.
In der Verhandlung zeigte das Gericht durchaus Sympathie für die Argumentation des Sozialgerichtes. Allerdings war es für die Bundesrichter auch denkbar, dass nicht erst das tatsächlich erhaltene Geld, sondern schon die bestehende Forderung an den Käufer als Vermögen gelten könnte.
Das eigentlich erwartete Grundsatzurteil, wie sich ein derartiger Verkauf von geschütztem Vermögen auf die Hartz-IV-Ansprüche auswirkt, trafen die Kasseler Richter nicht. „Der Fall erscheint uns dafür zu exotisch“, sagte der Senatsvorsitzende Peter Udsching und regte mit Erfolg einen Vergleich an: Statt den von der Stadt verlangten knapp 3.500 Euro muss der Kläger nur 500 Euro zurückzahlen.
Aktenzeichen: B 14 AS 61/09 R