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Hartz IV Urteil: Jobcenter muss Gasheizofen bezahlen

Mann stellt seine Gas Heizung ein

Streitigkeiten mit dem Jobcenter über die Kosten für Unterkunft und Heizung sind an der Tagesordnung. Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (NRW) musste sich mit einem solchen Fall auseinandersetzen und verurteilte das zuständige Jobcenter, einer Hartz IV Bedürftigen die Kosten für einen Gasheizofen zu erstatten (Urteil vom 5. Mai 2022, Aktenzeichen: L 19 AS 1736/21).

Der Fall

Die Ausgangslage in dem Verfahren ist eher ungewöhnlich. Denn der Mietvertrag der Frau, den sie von ihren Eltern übernommen hatte, schließt die Heizung ausdrücklich aus. Um nicht frieren zu müssen, hatten die Eltern seinerzeit Geld investiert und Gasheizöfen installiert.

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48 Jahre alter Ofen gibt den Geist auf

Einer der Gasheizöfen ging nach 48 Jahren kaputt. Eine Reparatur war nicht mehr möglich und hätte sich vermutlich auch nicht mehr rentiert. Daher lieh sich die Hartz IV Bedürftige von einer Freund 1.775 Euro für einen neuen Ofen und bat das Jobcenter, die einmaligen Unterkunftskosten zu erstatten.

Keine Kostenübernahme durch das Jobcenter

Das Jobcenter weigerte sich. Laut Weisung des kommunalen Trägers dürfe es die Anschaffung nicht als einmaligen Bedarf der Heizung anerkennen. Stattdessen wurde der Frau ein Darlehen angeboten, das sie von ihrem Hartz IV Regelsatz hätte zurückzahlen müssen.

Vermieterin ist nicht zuständig

Daher zog die Frau vor Gericht und bekam vom Landessozialgericht NRW recht. Die Richter erklärten, das Jobcenter müsse für die Gasheizung aufkommen. Normalerweise sei die Vermieterin verpflichtet, mit einer Heizung den sachgemäßen Gebrauch der Wohnung zu ermöglichen. Der Mietvertrag schließe die Heizung jedoch explizit aus. Damit müsse die Vermieterin auch nicht für eine neue Heizung sorgen.

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Heizung zwingend nötig

Um die Wohnung weiterhin nutzen zu können, sei es zwingend nötig gewesen, einen neuen Gasheizkörper zu kaufen. Daher handle es sich bei den Ausgaben um „tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung“, für die das Jobcenter bzw. der kommunale Träger bis zur Angemessenheitsgrenze aufkommen müsse. Angesichts einer Kaltmiete von 363 Euro seien die Kosten, so das LSG, unstreitig angemessen.

Bild: Edgar G Biehle/ shutterstock.com

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