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Bürgergeld Aufstockung – Jobcenter Zuschuss zum Einkommen

Junges Paar hat zu wenig Geld

Wer arbeitet, aber nicht genug verdient, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie vollständig zu decken, kann möglicherweise hilfebedürftig sein und Anspruch auf aufstockende Leistungen des Jobcenters haben. Das galt bereits unter Hartz IV und ist auch mit dem Bürgergeld weiterhin möglich, sogar für Personen, die in Vollzeit beschäftigt sind. Wenn die Prüfung der finanziellen Situation eine tatsächliche Hilfebedürftigkeit ergibt, unterstützt das Jobcenter mit Bürgergeld, das ergänzend zum Einkommen gezahlt wird, um den monatlichen Bedarf (Existenzminimum) sicherzustellen.

Bürgergeld Aufstockung beantragen

Vorweg: Die Bürgergeld Aufstockung vom Jobcenter ist kein besonderer Zuschuss für Erwerbstätige oder ein „abgespecktes“ Bürgergeld – Wer hilfebedürftige ist, muss regulär Bürgergeld beantragen – mit allen Angaben und Unterlagen. Im Rahmen der Antragstellung wird der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt, vorhandenes Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung der Freibeträge angerechnet und die Differenz ergibt dann die Bürgergeld Aufstockung, die monatlich vom Jobcenter gezahlt wird.

Dabei ist es unerheblich, ob jemand Bürgergeld bezieht und zusätzlich einen Nebenverdienst hat oder ob das Einkommen mit Bürgergeld aufgestockt wird. Der Antragsprozess, erforderliche Angaben, Nachweise sowie die Einkommensanrechnung sind in beiden Fällen gleich.

Wie hoch ist das aufstockende Bürgergeld?

Das Bürgergeld für Aufstocker deckt den Fehlbetrag bis zum Existenzminimum ab. Die Höhe der aufstockenden Leistung entspricht der Differenz zwischen dem vorhandenen Einkommen und dem ermittelten monatlichen Bedarf. Da diese Differenz individuell je nach Haushalt und Einkommenssituation variiert, wird die Höhe der Bürgergeld-Aufstockung immer individuell berechnet – eine einheitliche Pauschale gibt es hier nicht.

Bürgergeld Rechner – Höhe der Leistungen berechnen unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße und eventuell vorhandenem Einkommen.

Hilfebedürftigkeit und monatlicher Bedarf

Ein hoher Lebensstandard allein führt nicht zur Hilfebedürftigkeit, wenn das Arbeitseinkommen diesen nicht deckt. Der Lebensstil ist dabei irrelevant. Entscheidend ist der nach dem SGB II festgelegte monatliche Bedarf, der das rechnerische Existenzminimum darstellt. Dieser setzt sich aus dem individuellen Regelsatz, eventuellen Mehrbedarfen sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) zusammen.

Je nach Haushaltsgröße und Wohnsituation ergeben sich hier unterschiedliche Werte. Hierzu ein Beispiel für einen 3-Personen-Haushalt, Familie mit einem Kind (8 Jahre alt) aus Berlin und 750 Euro Warmmiete. Individuelle Mehrbedarfe und die Angemessenheit der Wohnkosten bleiben aus Vereinfachungsgründen ohne Berücksichtigung. So setzt sich der monatliche Bedarf zusammen:

506 EURRegelbedarf Vater
506 EURRegelbedarf Mutter
390 EURRegelbedarf Kind
750 EURWohnkosten
2.152 EURmonatlicher Bedarf

Anrechnung von Einkommen

Das Einkommen wird für jede Bedarfsgemeinschaft individuell berechnet. Wir bleiben hier beim vorherigen Beispiel der dreiköpfigen Familie. Der Vater hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro, die Mutter 538 Euro aus einem Minijob. Weitere Einnahmen oder relevantes Vermögen sind nicht vorhanden.

1.000 EURVater Einkommen
– 355 EUR Vater Einkommensfreibetrag
+ 538 EURMutter Einkommen
– 189 EURMutter Einkommensfreibetrag
+ 250 EURKindergeld
= 1.244 EUREinkommen
– 2.152 EURmonatlicher Bedarf
– 908 EURUnterdeckung

Kann der Fehlbetrag von 908 Euro aus diesem Beispiel nicht mit Wohngeld und Kinderzuschlag ausgeglichen werden, besteht Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld des Jobcenters.

Wohngeld und Kinderzuschlag haben Vorrang

Das Bürgergeld ist praktisch die letzte Option, um das Einkommen mit einem Zuschuss aufzustocken. Vorher muss geprüft werden, ob der Bedarf nicht durch andere Leistungen wie Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag (bei Kindern im Haushalt) gedeckt werden kann. Diese Sozialleistungen sind vorrangig zu beantragen. Wenn das Einkommen zusammen mit diesen Leistungen den Bedarf deckt, besteht keine Bedürftigkeit und somit auch kein Anspruch auf Bürgergeld.

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Titelbild: Ground Picture / shutterstock.com