Die Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember für Gas-Kunden wird in voller Höhe auf Hartz IV oder später auf Hartz V angerechnet. Das geht aus dem Entwurf für das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 hervor. Dabei bezieht sich die Anrechnung sowohl auf die Sicherung zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Hartz IV/ Bürgergeld) als auch SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz. Für die ohnehin schon am Anschlag arbeitenden Jobcenter entsteht dadurch ein enormer Mehraufwand. Daher sorgt der Gesetzgeber dafür, dass die Berechnungen „entzerrt“ werden.
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
Artikel 2 des Entwurfs umfasst das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“. Die „sozialrechtlichen Regelungen“, also die Auswirkungen auf Hartz IV Bedürftige bzw. später Personen, die auf das Bürgergeld angewiesen sind, werden in Paragraf 11 erklärt.
Leistungsrechtliche Konsequenzen
Um es kurz zu machen: Unabhängig davon, ob der Versorger die Abschlags- oder Vorauszahlung für Dezember 2022 nicht abbucht oder später zurückerstattet, ergeben sich für Hartz IV bzw. Bürgergeld Bedürftige leistungsrechtliche Konsequenzen. Der entsprechende Betrag für den Gas-Abschlag im Dezember (in Höhe des Gas-Abschlags für September) wird als Einnahme gewertet und daher auf die Leistungen angerechnet.
Rückzahlung gilt als Einkommen
Hintergrund ist, dass die Jobcenter als „Leistungserbringer“ Hartz IV Bedürftigen „ihren monatlichen Heizkostenanteil“ bereits zahlen. Dadurch, dass die Heizkosten auch weiterhin – auch für Dezember – ungekürzt weitergezahlt werden, erhielten Hartz IV Bedürftige Leistungen, für die kein Bedarf in diesem Monat vorgesehen ist, da sich die Heizkosten um den staatlichen Anteil reduzieren. Mit der gesetzlichen Regelung soll eine nicht gerechtfertigte Doppelleistung vermieden werden. Die entsprechenden Mechanismen seien bereits im SGB II und SGB XII vorhanden.
Wird der Abschlag oder die Vorauszahlung durch den Versorger nicht abgebucht, reduziert sich der Hartz IV Bedarf in diesem Monat, erklärt das Entwurfspapier. Im anderen Fall – der Versorger erstattet die bereits getätigte Zahlung – „ist dies leistungsrechtlich als Einkommen zu werten“.
Entscheidung ist der Zeitpunkt der Schlussrechnung
Das heißt nicht automatisch, dass die Abschlags- oder Vorauszahlung direkt im Dezember auf die Hartz IV Leistungen angerechnet wird. Auch nicht, dass im Dezember keine Zahlung für die Heizkosten erfolgt. Vielmehr fordert der Gesetzgeber:
„Um eine Überlastung der Jobcenter und der Sozialämter zu vermeiden, ist daher der Zeitpunkt, zu dem die einmalige Entlastung für Dezember 2022 leistungsrechtlich berücksichtigt wird, auf den Zeitpunkt der Schlussrechnung des Abrechnungszeitraums nach hinten zu verschieben.“
Einerseits, weil die Abrechnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolge. Dadurch lasse sich der Aufwand der Verwaltung strecken. Andererseits, weil für Anrechnung der exakte Zeitpunkt der Gasabrechnung und damit der Anspruch auf eine Gutschrift maßgeblich sei. So oder so: Unter dem Strich geht die Entlastung komplett an Hartz IV Bedürftigen vorbei – sie haben aber auch keine zusätzliche Belastung bei den Heizkosten, sofern diese in voller Höhe vom Jobcenter übernommen werden.
Geld zurücklegen
Die Anrechnung auf Hartz IV Leistungen bzw. dann ab dem Folgejahr Bürgergeld erfolgt erst bei Erstellung der Abschlussrechnung des Versorgers, also Monate später. Leistungsberechtigte müssen sich „das Geld also zurücklegen“, damit sie es dann bei Fälligkeit an das Jobcenter zurückzahlen können (nach Abzug der 30 Euro Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V i. V. m. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II) – dies sollte dann aber auch in Raten möglich sein. Sollte die Anrechnung der Einmalzahlung dazu führen, dass man im Monat der Schlussrechnung aufgrund der Anrechnung aus dem Hartz V Bezug fallen würde, muss die Erstattung auf sechs Monate – ab Folgemonat der Schlussrechnung des Gasversorgers – verteilt werden.
Jobcenter zahlt nicht die vollen Heizkosten
Ein Streitthema bei der Einmalzahlungen für Gas- und Fernwärmekunden könnte allerdings auch sein, wie die Einmalzahlung bei Bedürftigen zu handhaben ist, die nicht den vollen Heizkostenbetrag vom Jobcenter gezahlt bekommen, da beispielsweise das Kostensenkungsverfahren durchlaufen wurde und ein Teil der Unterkunfts- und Heizkosten als nicht angemessen angesehen wurden.
Beläuft sich bspw. der Gas-Abschlag auf 200 Euro monatlich und der Leistungsträger hat nur 150 Euro als angemessen anerkannt, so darf nicht die volle Einmalzahlung für Dezember in Höhe von 200 Euro auf Hartz IV angerechnet werden. Der Differenzbetrag von 50 Euro stünde der Bedarfsgemeinschaft zu. Hier würde unserer Auffassung nach § 11a Abs. 3 SGB II zu den zweckgebundenen Leistungen greifen, und zwar für den Teil der Abschlagszahlung, der als nicht angemessen gilt. Hierzu heißt es im Gesetz:
„Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.“
Quelle:
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023) (abgerufen am 04.11.2022)
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