Der Kooperationsplan ist eine der Neuerungen, die mit dem Bürgergeld eingeführt wurden. Aktuell greift jedoch noch die Eingliederungsvereinbarung. Denn der Kooperationsplan zählt zu den Bausteinen der Sozialreform, die erst im zweiten Schritt zum 1. Juli 2023 umgesetzt werden. Da stellt sich die Frage: Was passiert mit bestehenden Eingliederungsvereinbarungen? Enden Sie automatisch und wird dann direkt ein Bürgergeld-Kooperationsplan erarbeitet?
Keine Rechtsfolgebelehrung
Der Kooperationsplan im Bürgergeld unterscheidet sich vor allem in einem Punkt von der Eingliederungsvereinbarung: Er enthält keine Rechtsfolgebelehrung. Das heißt, Verstöße gegen diesen Plan, der im Übrigen gemeinsam erarbeitet werden soll, gehen nicht direkt mit Leistungsminderungen einher. Dadurch sollen die Eigenverantwortung und die Vertrauensbeziehung zur Integrationsfachkraft gestärkt werden. Gleichwohl kann das Jobcenter im Nachklang und bei Weigerung der Zusammenarbeit Maßnahmen mit Rechtsfolgebelehrung anordnen.
Eingliederungsstrategie entwickeln
Gemäß der Regierung und ihrem Entwurf für das Bürgergeld dient der Kooperationsplan als „roter Faden im Eingliederungsprozess“ und bildet das Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist es, nach einer Potenzialanalyse gemeinsam die Stärken und Schwächen auszuloten und daraus eine Eingliederungsstrategie zu entwickeln. Konkret geht es um das Eingliederungsziel und die Schritte, die zu diesem Ziel führen. Aufgeführt werden Leistungen, die erforderlichen Eigenbemühungen und mögliche Maßnahmen wie Integrationskurse.
Schlichtungsverfahren für Meinungsverschiedenheiten
Sollte sich die Zusammenarbeit von Bürgergeld-Empfänger und Integrationsfachkraft als schwierig herausstellen und der Kooperationsplan an Meinungsverschiedenheiten scheitern, gibt es ein Schlichtungsverfahren. Dieses Verfahren dient ausschließlich dazu, beim Kooperationsplan auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Andere Streitigkeiten, etwa bei Leistungsminderungen, können über diese Form der Schlichtung nicht geregelt werden und unterliegen dem regulären Widerspruchsverfahren.
Übergangszeit bis Ende 2023
Für alle, die bereits eine Eingliederungsvereinbarung mit Rechtsfolgebelehrung unterschreiben mussten, ist nun interessant: Bleibt es dabei oder wann wird mein Kooperationsplan erstellt? Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Zum 1. Juli 2023 enden bestehende Eingliederungsvereinbarungen nicht automatisch. Es gilt nach § 65 Abs. 4 SGB II eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023. Innerhalb dieser Übergangszeit werden die Vereinbarungen nach und nach in das neue System des Kooperationsplans überführt.
Normale Laufzeit soll eingehalten werden
Mit der Übergangszeit soll sichergestellt werden, dass die Vereinbarungen über die regulär vorgesehene Laufzeit von sechs Monaten gelten. Dass die Eingliederungsvereinbarung schon eher in einen Kooperationsplan umgewandelt wird, ist allerdings nicht unmöglich. Denn die sechs Monate stellen nur eine Maximalfrist dar. Wer derzeit noch eine Eingliederungsvereinbarung hat oder in den nächsten Wochen eine neue unterschreiben soll, benötigt etwas Geduld – oder sollte mit dem Sachbearbeiter sprechen.
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