Nicht jedes Vermögen muss beim Bezug des Bürgergeldes verwertet werden, dafür sorgen die Freibeträge auf Erspartes bzw. das sog. Schonvermögen. Prinzipiell besteht aber ein Bürgergeld Anspruch nur dann, wenn man die Hilfebedürftigkeit nicht unter Einsatz des eigenen Einkommens oder verwertbaren Vermögens abwenden kann. Ausschlaggebend ist das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt des Antrags, sei es der Erstantrag oder auch der Weiterbewilligungsantrag.
Inhaltsverzeichnis
Wie hoch ist das Schonvermögen beim Bürgergeld? – Kurzfassung vorab
Wie viel Geld und Wertgegenstände man beim Bürgergeld behalten darf, regelt § 12 SGB II. Demnach ergeben sich folgende Freibeträge auf das Vermögen Hilfebedürftiger, wie der nachfolgende Überblick aufzeigt:
- 40.000 Euro für den Antragsteller der Bedarfsgemeinschaft in der Karenzzeit, danach 15.000 Euro
- 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der BG
- für jedes erwerbsfähige Mitglied der BG ein Kraftfahrzeug bis 15.000 Euro (Pkw, Motorrad)
- selbstgenutztes Wohneigentum
- Eigentumswohnung mit Wohnfläche bis 130 qm (bis vier Personen-BG)
- Grundstück mit Haus bis 140 qm Wohnfläche (bis vier Personen-BG)
- Wohnfläche erhöht sich jeweils um 20 Quadratmeter für jede Person, wenn mehr als vier Personen in Bedarfsgemeinschaft leben
- Angemessener bzw. „normaler“ Hausrat
Summe zählt für gesamte Bedarfsgemeinschaft
Die Vermögensfreibeträge sind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragbar, sofern ein Mitglied diesen nicht ausgenutzt haben sollte. Eine vierköpfige Familie könnte – ohne monatliches Einkommen – demnach noch Bürgergeld beantragen, wenn es in einem höchstens 140qm großen Haus (Eigentum) lebt und ein Barvermögen (in der Karenzzeit) in Höhe von 85.000 Euro hat. Zusätzlich könnte jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren jeweils ein Fahrzeug im Wert von 15.000 Euro haben – in Summe also 60.000 Euro.
Als nicht erhebliches Vermögen wird in den ersten zwölf Monates des Bürgergeld-Bezuges Vermögen betrachtet, welches 40.000 Euro für den Antragsteller der Bedarfsgemeinschaft sowie je weiteres Mitglied 15.000 Euro nicht übersteigt. Die Beträge werden für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft summiert.
Nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit beläuft sich das Schonvermögen beim Bürgergeld auf 15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft, auch von minderjährigen Kindern, können weitergegeben werden. Das Schonvermögen ist also als Gesamtsumme nach Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen.
Angemessenes Auto
Zusätzlich zum o.g. Schonvermögen darf jedes erwerbsfähige Mitglied (ab 15. Lebensjahr) der Bedarfsgemeinschaft ein angemessenes Auto, Motorrad, Mofa, Roller etc. besitzen, welches einen Verkehrswert – nach Abzug von etwaigen Schulden darauf – 15.000 Euro nicht übersteigt. Dabei kann die Angemessenheit eines Pkw im Einzelfall auch höher als die 15.000 Euro sein. Hier kommt es auf die Gesamtumstände der Bedarfsgemeinschaft an, beispielsweise Größe der Bedarfsgemeinschaft, Kinder, behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeugs etc.
Beispiel zum Schonvermögen: Eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern – 14 und 18 Jahre alt – die in einem angemessenen Eigenheim lebt könnte zusätzlich zum Wohneigentum ein Bar- bzw. Sparvermögen von 85.000 Euro (60.000 Euro nach Ablauf der Karenzzeit) sowie zusätzlich drei Autos im Gesamtwert nach Abzug von etwaigen Schulden von 45.000 Euro (jeweils 15.000 Euro) haben, ohne dass ein Cent auf das Bürgergeld angerechnet würde.
Abgrenzung von Vermögen zu Einkommen
In vielerlei Hinsicht stellt sich die Frage, ob es sich um Vermögen oder Einkommen beim Bürgergeld handelt. Hierzu gibt es eine klare gesetzliche Definition, die auch bereits mit Urteilen des Bundessozialgerichts untermauert ist (B 14/7b AS 12/07 R und B 14/11 AS 17/07 R). Demnach ist dann vom Vermögen auszugehen, wenn es bereits zum Zeitpunkt des Bürgergeld Antrags (auch Folgeantrags) vorhanden ist. Vom Einkommen hingegen ist dann die Rede, wenn es während des laufenden Bewilligungszeitraums von Bürgergeld hinzukommt.
Seit dem 01.07.2023 gelten allerdings ein paar Neuregelungen, die einmalige Einnahmen sowie Erbschaften betreffen.
Erbschaft
Eine Erbschaft gilt unabhängig vom Zufluss als Vermögen und nicht mehr als einmalige Einnahme. Aufgrund der hohen Freibeträge ist diese Regelung für Bürgergeld Bedürftige aus finanzieller Sicht als positiv einzustufen.
Einmalige Einnahmen, wie bspw. eine Abfindung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. gelten im Monat des Zuflusses bis zur Bedarfsdeckung der gesamten Bedarfsgemeinschaft als Einkommen. Überschüssige Beträge werden dem Schonvermögen zugeführt bzw. reduzieren dieses. Handelt es sich bei der einmaligen Einnahme um eine Nachzahlung, z.B. Lohnnachzahlung für vergangene Zeiträume und würde diese Einnahme dazu führen, dass im Monat des Zuflusses die Hilfebedürftigkeit nicht mehr gegeben ist oder besser gesagt die Zahlung dazu führen, dass der Bürgergeld Anspruch erlischt, wird der Zufluss der Zahlung auf sechs Monate verteilt. Sollte aber auch ein Sechstel der Zahlung dazu führen, dass die Bürgergeld Hilfebedürftigkeit beseitigt werden kann, wird das Jobcenter die Leistungen unter Anrechnung dieses Einkommens aufheben.
Anrechenbares Vermögen – verwertbares Vermögen beim Bürgergeld
Es muss sich um verwertbares Vermögen handeln. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet. Hierzu zählen beispielsweise:
- Bargeld
- Girokonto Guthaben
- Guthaben auf Anlage-Konten (Tagesgeld, Festgeld, Depot etc.)
- Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe
- Wertpapiere (Aktien- und Fondsanteile)
- Kapitallebensversicherungen
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnung
- sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
So könnte das Jobcenter beispielsweise verlangen, dass Sie zunächst Ihr Sparguthaben einzusetzen haben, nicht selbst genutztes Wohneigentum fremd zu vermieten ist und die hieraus erzielten Mieteinkünfte auf Ihren Bedarf angerechnet werden oder Sie Ihre Kapitallebensversicherung aufgeben müssen, um den daraus erzielten Betrag zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.
Nicht verwertbar ist Vermögen, wenn der Inhaber keine freie Verfügungsgewalt darüber hat, zum Beispiel im Falle einer Verpfändung.
Lesen Sie dazu auch: Pfändung von Bürgergeld
Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Früher hatte das SGB II für notwenige Anschaffungen wie Haushaltsgegenstände, Bekleidung etc. einen zusätzlichen Freibetrag von 750 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vorgesehen. Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde dieser abgeschafft und ist in den 15.000 Euro Freibetrag für das Schonvermögen enthalten.
Nicht anrechenbares Vermögen – Schonvermögen
Nicht als Vermögen beim Bürgergeld zu berücksichtigen sind folgende Vermögensgegenstände:
Angemessener Hausrat
Zum angemessenen Hausrat gehören alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind, soweit sie den normalen durchschnittlichen Standard im Hinblick auf Anzahl und Güte nicht überschreiten. Bei der „Angemessenheit“ ist jedoch vom Lebensstil während des Bezuges von Bürgergeld auszugehen, nicht dem Lebensstandard vor dem Leistungsbezug.
Es ist also davon auszugehen, dass Möbel, Elektrogeräte, Dekorationen etc. nicht angerechnet werden, sofern sie angemessen sind und den Rahmen des Üblichen nicht sprengen. Ist man dagegen beispielsweise im Besitz von teuren Kunstgegenständen, Gemälden, übermäßig hochwertigen Einrichtungsgegenständen etc., so sind diese dem Vermögen zuzuordnen und bei Bürgergeld Bezug zu verwerten. Bei der Anrechnung des Vermögens ist jedoch ein Betrag für eine angemessene Ersatzbeschaffung zu berücksichtigen.
Eigentumswohnung – Selbstgenutztes Wohneigentum
Verfügen Sie über selbstgenutztes, angemessenes Wohneigentum (Wohnung, Haus), so bleibt dieses als Schonvermögen anrechnungsfrei. Dabei gelten folgende Richtwerte für die Größe der Eigentumswohnung bzw. Eigenheims, bei denen es keiner Prüfung der Angemessenheit bedarf.
Anzahl der Personen im Haushalt | Wohnung in m² | Haus in m² |
---|---|---|
1 – 4 | 130 | 140 |
für jede weitere Person | + 20 | + 20 |
Dabei handelt es sich hierbei keinesfalls um feste Werte und zudem kommt es auf die Grundstücksfläche nicht an. Bei der Prüfung des Einzelfalles hat das Jobcenter die gesamten Umstände des Hilfebedürftigen zu prüfen, darunter auch z.B. die Familiensituation, vorhandene Behinderung, Familienplanung sowie die voraussichtliche Dauer des Bezuges von Bürgergeld Leistungen.
Unangemessene Wohnfläche / Grundstücksfläche
Hat die Prüfung des Jobcenters ergeben, dass die Wohn- bzw. Grundstücksfläche nicht mehr angemessen ist, so kann das Jobcenter eine teilweise Verwertung (Teilung des Grundstücks) verlangen. Dies ist allerdings nur zumutbar, wenn durch die Teilung auf eine angemessene Fläche reduziert werden kann. In Betracht kommt dies beispielsweise, wenn der Bürgergeld Bedürftige die gesamte Grundstücksfläche nicht ausschließlich nur selbst nutzt.
Ist ein Grundstück nicht teilweise verwertbar, da es in dieser Größe in Bebauungsplänen vorgesehen ist, der Zuschnitt ähnlichen Grundstücken gleicht oder die Fläche grundsätzlich nicht teilbar ist, so kann es als angemessen angesehen werden.
Ist eine Abtrennung von Gebäudeteilen möglich, so sind diese im Rahmen der Verwertung zu verkaufen oder zu beleihen. Ist eine Bildung von eigenständigen Wohnungen nicht möglich, kann das Jobcenter die Verwertung nicht verlangen. In diesem Fall ist auf andere Arten der Monetarisierung auszuweichen, beispielsweise die teilweise Vermietung bzw. Untervermietung.
Vermögen zur Beschaffung oder Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks
Nicht berücksichtigt bei der Vermögensanrechnung wird Vermögen, sofern es nachweislich zum Erhalt oder Anschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks benötigt wird, welches für
- behinderte Menschen
- pflegebedürftige Menschen
Notwendige Gegenstände zur Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit
Gegenstände, die zur Fortführung der Berufsausbildung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt werden, werden nicht als Vermögen beim Bürgergeld angerechnet. Diese Gegenstände sind aus dem Grund nicht als Vermögen zu berücksichtigen, da diese später bei einer Eingliederungsmaßnahme seitens des Jobcenters neu beschafft werden müssten.
Altersvorsorgevermögen bei Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung – Selbständige
Ist der Antragsteller oder der mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Partner von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit, so gilt das in Form von Sachen oder Rechten zurückgelegte Vermögen in angemessener Höhe als nicht anrechenbar (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Hierbei muss es sich um Personen handeln, die zwar grundsätzlich rentenversicherungspflichtig wären, aber aufgrund der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers der Pflicht nicht unterliegen.
Diese Regelung gilt nicht für dem Grunde nach § 5 SGB VI versicherungsfreie Antragsteller, wie beispielsweise Beamte, Richter etc.
Das Vermögen muss klar als Altersvorsorge definierbar sein, beispielsweise durch Vorlage einer Versicherungspolice einer Kapital-Lebensversicherung. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Anwartschaften oder Rechte auf Versorgung von anderen Versorgungsunternehmen gegeben sein.
Altersvorsorge Vermögen
Neben der oben angesprochenen Freibeträge, die mehr oder weniger zweckgebunden sind, erhält jedes Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft weitere Freibeträge für das Vermögen der Altersvorsorge bzw. Altersvorsorgeverträgen in der Ansparphase. Grundsätzlich handelt es sich hier um Versicherungsverträge, die nicht vorzeitig ausgezahlt und verwertet werden können, zumindest im Regelfall nicht vor Erreichen des 62. Lebensjahres. Darüber hinaus müssen diese Verträge nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert sein. Eine Liste zum Download, welche Versicherungsverträge diese Vorgaben erfüllen, findet sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Zu dieser Art der Bildung von Vermögen für die Altersvorsorge und Basisrentenverträgen dienen z.B. die Riester Rente oder auch die Rürup Rente. Hierbei handelt es sich um ein nach dem Altersvermögensgesetz staatlich gefördertes Vermögen, daher ist diese Form der Altersvorsorge von der Anrechnung als Vermögen beim Bürgergeld befreit. Freigestellt sind demnach:
- Eigenbeiträge
- Staatlichen Zulagen
- Erträge aus der Riester Rente
Die Höchstbeträge der staatlichen Förderung und damit auch die Grenze des Vermögensfreibetrages richtet sich nach § 10 a EStG.
Die Regelung über die Privilegierung des Altersvorsorge Vermögens beim Bürgergeld in Form der Riester Rente findet für jeden Inhaber eines eigenen Riester Vertrages der Bedarfsgemeinschaft einzeln Anwendung. Gleiches gilt auch für minderjährige Kinder, die ebenfalls einen eigenen Riester Rente Vertrag haben.
Jährlicher Nachweis durch Bescheinigung
Um die Privilegierung zu gewährleisten, muss jährlich ein Nachweis erbracht werden, das der Vertrag über die Altersvorsorge den Vorgaben des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) entspricht. Hierzu stellt der Anbieter der Riester Rente auf einem amtlichen Vordruck jährlich eine Bescheinigung nach § 92 Abs. 5 EStG über den Stand des Vermögens bei der Altersvorsorge aus.
Vorzeitige Kündigung des Riester Vertrages
Wird der Vertrag der Riester Rente vorzeitig aufgelöst, so entfällt die Freistellung. Nach der Kündigung des Vertrages wird das vorhandene Vermögen hieraus (angesparter Betrag) auch bei der Leistungsbemessung zum Bürgergeld berücksichtigt, wobei hier noch ein eventuell überbleibender Grundfreibetrag verrechnet werden kann. Die noch aus dem Riester Vertrag resultierenden Erträge werden, aufgrund des Zuflussprinzips, als Einkommen berücksichtigt.
Vorzeitige Verwertung ausgeschlossen
Um die Freibeträge für das Sonstige Vermögen zur Altersvorsorge (die für jegliche Art der Altersvorsorge gelten) zu erhalten, muss eine Verwertung der Altersvorsorge vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen sein. Hierfür muss zwingend, z.B. in der Versicherungspolice, vermerkt sein, dass eine Verwertung des Vermögens vor Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen ist. Dieses schließt einen Verkauf/ Rückkauf, Beleihung oder Kündigung des Vertrages ebenfalls mit ein.
Grundsätzlich reicht die vertragliche Bindung, dass einer Verwertung „vor Vollendung der 60 Lebensjahres“ ausgeschlossen ist. Bei Berufsgruppen, die einen früheren Renteneintritt vorsehen, kann diese Altersgrenze entsprechend abgesenkt werden.
Erreichen der Altersgrenze zum Ruhestand
Ab Erreichen des o.g. Alters oder Eintritts in den Ruhestand (Termin der Fälligkeit der Versicherungsleistung), ist der geschützte Vermögensbetrag beim Bürgergeld Bezug monatlich um 1/180 zu kürzen. Die „180“ resultieren aus der durchschnittlichen Lebenserwartung und entsprechen 180 Monaten, also 15 Jahren.
Überschreiten des Freibetrages
Übersteigt das Vermögen der Altersvorsorge den maßgeblichen Freibetrag, so ist der übersteigende Betrag dem Vermögen bei der Anrechnung auf Bürgergeld anzurechnen. Gegebenenfalls kann der Unterschiedsbetrag mit einem noch nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag aufgerechnet werden.
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Unwirtschaftlichkeit der Verwertung – Besondere Härte
Ausschließlich für den Fall, dass der sofortige Verbrauch oder die Verwertung von Vermögen, das eigentlich berücksichtigungsfähig wäre, nicht möglich ist oder eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten würde, kann von einer Verwertung zum Zwecke des Bürgergeld Antrages ausnahmsweise abgesehen werden. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall vom Jobcenter zu beurteilen.
Vor Bürgergeld-Bezug Vermögen beiseite schaffen – Schlechte Idee
Steht der Bezug von Bürgergeld absehbar bevor, wollen manche ihr Vermögen beiseite schaffen und einen Teil ihres Geldes schnell vor dem Antrag vom Konto abheben oder durch anderweitiges Verschwinden ihr „Schonvermögen“ auf eigene Art absichern. Von diesem Vorgehen ist dringend abzuraten!
Wird vorhandenes Vermögen verschwiegen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Bürgergeld beantragt, gilt dies als Sozialbetrug und führt nach § 263 StGB zu hohen Geldstrafen und im schlimmsten Fall zur Freiheitsstrafe.
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