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Sanktionen bei Hartz IV und Bürgergeld: Klage gegen die BA

Dunkler Raum mit Aktenschrank und streng geheimen Akten

Der Rotstift glühte, als die Jobcenter noch nach Gutsherrenart Hartz-IV-Leistungen kürzen durften. Dazu gab es eigens Schulungsunterlagen mit konkreten Handlungsanweisungen für Sanktionen, die beim Bürgergeld jetzt etwas freundlicher Leistungsminderungen heißen. Ein Nutzer von „FragDenStaat“ hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) um Herausgabe der Papiere gebeten. Da sich die Behörde mit Hinweis auf das Urheberrecht weigert, wird der Einblick in die Unterlagen jetzt auf dem Gerichtsweg eingeklagt.

Leistungsminderungen

Meldeversäumnisse oder, Verstöße gegen Mitwirkungspflichten: Halten sich Bürgergeld Bedürftige nicht an die Regeln, wird der Regelsatz um bis zu 30 Prozent gekürzt. Da sowohl Hartz IV als auch das Bürgergeld das Existenzminimum sichern sollen, bedeutet jede Leistungsminderung, dass der ausgezahlte Betrag diesen Grenzwert unterschreitet. Dadurch geraten Betroffene in existenzielle Not.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Daher hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 unter dem Az.: 1 BvL 7/16 ein Machtwort gesprochen. Die Praxis der Jobcenter hinsichtlich der Sanktionen wurde zumindest teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Staat sei verpflichtet, jedem ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Deshalb forderten die Richter die Politik auf, das Thema Sanktionen neu zu regeln. Das ist mit dem Bürgergeld geschehen.

Schulungen, wie man perfekt sanktioniert

Vor diesem Urteil hat man sich einen feuchten Kehricht um die Menschenwürde gekümmert. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter wurden sogar darin geschult, wie Sanktionen angewendet werden müssen. Da die Fortbildungsunterlagen einen tiefen Einblick in die Praxis geben, wurden die Papiere auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) angefragt. Schließlich wurden millionenfach Sanktionen verhängt und damit gegen die Verfassung verstoßen.

Verweis auf das Urheberrecht

Dass die Bundesagentur für Arbeit die Unterlagen freudestrahlend überreicht, war nicht zu erwarten. Sie hat sich stattdessen auf das Urheberrecht und Geschäftsgeheimnisse berufen. Interessant, denn: Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ vermittelt den Eindruck, dass Sanktionen tatsächlich „geschäftsmäßig“ verhängt wurden.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Beide Argumente der BA werden von „FragDenStaat“ widerlegt. Ein urheberrechtlicher Schutz komme, so das Bundesverwaltungsgericht, nur infrage, wenn die Unterlagen wirtschaftlich verwertet werden könnten. Da es sich um veraltete Schulungsunterlagen handle, sei eine kommerzielle Nutzung eher zweifelhaft. Dadurch entfalle auch das Geschäftsgeheimnis als Ablehnungsgrund. Entscheiden muss jetzt das Verwaltungsgericht Ansbach.

Bild: New Africa/ shutterstock.com