„Hilfe zur Selbsthilfe“ umschreibt wohl am besten den Sinn und Zweck des neuen – ab Juli 2023 eingeführten – Bürgergeldbonus. Der Fördermechanismus verfolgt zwei Ziele. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen zur Teilnahme an Maßnahmen motiviert werden, die ihre Chancen auf eine nachhaltige Eingliederung in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt verbessern. Ferner zielt der Bürgergeldbonus auf das Durchhaltevermögen. Belohnt wird die Teilnahme mit 75 Euro pro Monat.
Wie hoch ist der Bürgergeldbonus?
Wird der Bürgergeldbonus, der mit der zweiten Bürgergeld-Stufe ab 1. Juli in Kraft trat, bewilligt, gibt es 75 Euro pro Monat. Das gilt auch für Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden. Die Auszahlung ist jeweils für den Folgemonat vorgesehen und wird mit dem individuellen Teilnahmeende eingestellt. Für Teilmonate wird je Kalendertag 1/30 des Bürgergeldbonus gewährt. Dabei ist es unerheblich, ob man in Voll- oder Teilzeit an der Maßnahme teilnimmt.
Keine Anrechnung als Einkommen
Die 75 Euro Bürgergeldbonus werden für jeden Monat der Teilnahme an der förderungsfähigen Maßnahme zusätzlich zum Bürgergeld-Regelsatz gezahlt. Es erfolgt keine Anrechnung als Einkommen, womit es auch hierdurch zu keiner Reduzierung der Bürgergeld-Leistungen kommt – eine Anrechnung des Bonus, wie der Name schon sagt, würde den Zweck der Motivation zur Weiterbildung verfehlen.
Keine Rückforderung bei Abbruch
Bricht man die Maßnahme ab oder wird die Maßnahme abgebrochen (ohne, dass der Bürgergeld Bedürftige den Abbruch zu vertreten hat), endet die Bonuszahlung. Eine Rückforderung der bisher gezahlten Boni erfolgt nicht.
Bei Fehlzeiten gilt: Sie haben keinen Einfluss auf die Zahlung des Bürgergeldbonus.
Bürgergeldbonus beantragen
Ein gesonderter Antrag für den Bürgergeldbonus ist nicht notwendig. Die gemeinsame Ziele zwischen Bürgergeld-Bedürftigen und Jobcenter werden in der Potentialanalyse erarbeitet und – sofern eine Einigung zwischen beiden Parteien zustande kommt – im Kooperationsplan festgehalten, der die Eingliederungsvereinbarung aus Hartz-IV-Zeiten ersetzt.
Dieser Kooperationsplan ist maßgeblich für die weitere Zusammenarbeit zwischen Hilfebedürftigem und Leistungsträger und macht daher einen gesonderten Antrag auf den Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich obsolet.
Wer hat Anspruch auf den Bürgergeldbonus?
Jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II kann mit dem Bürgergeldbonus gefördert werden. Das gilt auch für Hilfebedürftige, die einer Arbeit nachgehen und mit Bürgergeld aufstocken müssen (Erwerbsaufstocker oder Ergänzer), sowie Personen, für die ein Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX zuständig ist (zum Beispiel Krankenkassen oder Träger der Jugendpflege).
Keinen Anspruch auf den Bürgergeldbonus haben Personen, die Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.
Was passiert, wenn ich einen Job finde?
Sollte die Hilfebedürftigkeit während der Maßnahme enden, weil man einen Job gefunden oder eine Ausbildung begonnen hat, ändert sich nichts am Anspruch auf den Bürgergeldbonus. Die Zahlung des Bonus ist an die Maßnahme geknüpft und wird bis zum Ende der Teilnahme fortgesetzt. Es sei denn, man nimmt nicht mehr an der Maßnahme teilt. Dann wird auch der Bürgergeldbonus nicht länger gezahlt.
Was ist, wenn ich während der Teilnahme hilfebedürftig werde?
Auf der anderen Seite gilt: Wer bereits an einer Maßnahme teilnimmt, die den Vorgaben des § 16j SGB II entspricht, und währenddessen den Job verliert, hat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfebedürftigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf den Bonus. Dies ist der Tag, an dem der Bürgergeld Antrag beim Jobcenter eingeht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Verankert ist der Bürgergeldbonus in §16j des Bürgergeldgesetzes. Hier wird einerseits die Höhe des Bonus definiert, andererseits die Maßnahmen, für die der Bonus gewährt werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen drei Maßnahmentypen:
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (geregelt über die §§ 81 und 82 SGB III, § 49 Abs. 3 Nummer 5 SGB IX)
- berufsvorbereitende Maßnahmen (§ 51 SGB III, § 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX) – hierunter fallen auch Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung (§75a SGB III in Verbindung mit §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
- Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h Abs. 1 SGB II)
Berufliche Weiterbildung
Für Maßnahmen, die der beruflichen Weiterbildung dienen, wurden vorrangig zeitliche Vorgaben definiert. Die Maßnahmen müssen mindestens acht Wochen dauern, aber nicht zwangsläufig acht Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Konkret: Es ist nicht erforderlich, 40 Tage oder 320 Stunden die Schulbank zu drücken.
Teilzeitmaßnahmen möglich
Wichtig, insbesondere für alle, die mit Bürgergeld aufstocken und daher bereits anderweitig zeitlich gebunden sind: Die Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung können in Teilzeit absolviert werden. Auch hier ist eine Dauer von acht Wochen maßgebend, wobei der Umfang der Teilzeit sich nicht auf die Mindestdauer auswirkt.
Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation
Das Zeitfenster von acht Wochen greift ebenfalls bei Reha-spezifischen Maßnahmen und Weiterbildungsmaßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, wenn der Rehabilitationsträger die Bundesagentur für Arbeit ist. Ebenso bei Maßnahmen in der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger.
Was gilt bei Unterbrechungen oder einem Abbruch?
Wenn (etwa aus gesundheitlichen Gründen) die Teilnahme an der geförderten Maßnahme unterbrochen werden muss, pausiert auch die Zahlung des Bürgergeldbonus. Sobald man wieder teilnimmt – es muss sich um die gleiche Maßnahme handeln –, wird auch der Bürgergeldbonus wieder überwiesen. Ähnlich verhält es sich bei modular aufgebauten Maßnahmen, für die mehrere Bildungsgutscheine erforderlich sind.
Welche beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen werden nicht gefördert?
Da der Gesetzgeber neben dem Bonus auch ein Weiterbildungsgeld für Bürgergeld Bedürftige geschaffen hat, müssen beide Bereiche klar voneinander getrennt werden. Handelt es sich um eine Maßnahme, die dazu dient, einen Berufsabschluss nachzuholen oder generell um eine abschlussbezogene Weiterbildung, wird die Teilnahme nicht mit dem Bürgergeldbonus gefördert. Dann greift das Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
Berufsvorbereitende Maßmaßnahmen und die Vorphase der Assistierten Ausbildung
Viele, gerade jüngere Bürgergeld Bedürftige haben keine abgeschlossene Berufsausbildung. Hier soll der Bürgergeldbonus die Vorbereitung und die Eingliederung in eine Ausbildung unterstützen. Die Voraussetzungen für berufsvorbereitende Maßnahmen ergeben sich aus § 51 SGB III. Dort heißt es unter anderem: Förderfähig ist eine Maßnahme, wenn sie
„eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt“.
Gleiches gilt für Reha-spezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 117 SGB III in Verbindung mit § 51 SGB III und § 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX.
Maßnahmen für schwer erreichbare junge Menschen
Bei diesen Maßnahmen geht es darum, junge Menschen zu motivieren, überhaupt Angebote der Jobcenter und Arbeitsagenturen wahrzunehmen. Damit soll das Problem der Jugendarbeitslosigkeit in Angriff genommen werden. Gefördert werden über den Bürgergeldbonus daher auch sozialpädagogische Angebote und Maßnahmen. Maßgeblich ist hier § 16h des SGB II. Eine der Vorgaben: Das
„Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden“.