563 Euro Regelsatz und damit eine Erhöhung um 12,2 Prozent: Diese Zahl geistert gerade durch alle Medien und sorgt seit Bekanntwerden für einen enormen Aufschrei in den sozialen Netzwerken. Doch wie kommt der Regelsatz für einen Single zustande? Denn ehe man sich aufregt, dass Bürgergeld-Bedürftige ab dem nächsten Jahr mehr Geld erhalten, wäre es vielleicht ratsam, sich näher mit den Umständen zu befassen.
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
Einmal im Jahr werden die Regelbedarfsstufen fortgeschrieben. Das war bei Hartz IV so und wurde für das Bürgergeld übernommen. Allerdings folgt die Berechnung seit vergangenem Jahr einer neuen Grundlage. Die Basis bilden nach wie vor die Inflation und die Entwicklung der Löhne. Geändert haben sich die Rechenschritte und dass der Fokus jetzt mehr auf die Daten der jüngeren Vergangenheit gelegt wird – um zeitnäher auf Trends wie die galoppierende Teuerung reagieren zu können.
Daten für die Anpassung
Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts, grünes Licht für die neuen Regelsätze beim Bürgergeld zu geben, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt auch die Daten für die Berechnung vorgelegt. Sie entstammen der „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024“, die gleichermaßen für den Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gilt. Überarbeitet und angepasst wurden zudem die Bedarfe für den persönlichen Schulbedarf.
Basisfortschreibung
Zur Berechnung des Bürgergelds: Die Basisfortschreibung beim Regelsatz berücksichtigt zu 70 Prozent die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent die durchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Gegenübergestellt werden die Daten aus dem Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 mit dem Zeitfenster von Juli 2022 bis Juni 2023.
Bei den regelbedarfsrelevanten Preisen ergibt sich daraus ein Wert von 10,6 Prozent und bei den Löhnen eine Veränderungsrate von 5,5 Prozent. Mit der Gewichtung 70:30 beläuft sich die Basisfortschreibung demnach auf 9,07 Prozent.
Ergänzende Fortschreibung
Die ergänzende Fortschreibung als zweiter Schritt beleuchtet die Inflation für den Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2022 im Vergleich zum gleichen Zeitraum in diesem Jahr. Hier stehen laut BMAS 9,9 Prozent zu Buche.
Mit einem kleinen Aufschlag für die Zukunft kommt so eine Erhöhung des Regelbedarfs in der Regelbedarfsstufe 1 von 12,2 Prozent bzw. um 61 Euro von derzeit 502 Euro auf 563 Euro zustande.
Bedarf | 2023 | 2024 | Erhöhung |
---|---|---|---|
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende (Regelbedarfsstufe 1) | 502 € | 563 € | +61 € |
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2) | 451 € | 506 € | +55 € |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (Regelbedarfsstufe 3) | 402 € | 451 € | +49 € |
RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / Strafregelleistung für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er (Regelbedarfsstufe 3) | 402 € | 451 € | +49 € |
Kinder 14 bis 17 Jahre (Regelbedarfsstufe 4) | 420 € | 471 € | +51 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahre (Regelbedarfsstufe 5) | 348 € | 390 € | +42 € |
Kinder 0 bis 5 Jahre (Regelbedarfsstufe 6) | 318 € | 357 € | +39 € |
Begründung der höheren Regelsätze
Das seien vergleichsweise hohe Werte, die auf die Inflation zurückgingen. Dabei muss beachtet werden: In die Kalkulation fließt ausschließlich die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen ein, „die für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt worden sind“. Da die Teuerung bei Lebensmitteln sehr hoch war und ist, falle dieser Preisindex höher aus als der allgemeine Verbraucherpreisindex. Die Datengrundlage stammt vom Statistischen Bundesamt.
Mit der Erhöhung der Regelsätze erhöhen sich auch die Mehrbedarfe, die pauschal anhand der Regelleitung ermittelt werden. Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung gibt es keine Fortschreibung. Diese orientieren sich unabhängig der Regelbedarfe anhand der individuellen Richtlinien zu den Mietobergrenzen bzw. angemessenen Wohnkosten in den Städten und Kommunen.
Persönlicher Schulbedarf
Angepasst wurden auch die Werte für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Bildungs- und Teilhabepaket (BuT). Ab 2024 gibt es für das erste Schulhalbjahr statt 116 dann 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro anstelle von 58 Euro – in der Summe: 195 Euro (vorher 174 Euro).
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