Unter Einkommen bei Bezug von Bürgergeld ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert zu verstehen. Darunter fallen auch Geldgeschenke, sofern Sie im Jahr die Summe von 50 Euro übersteigen.
Inhaltsverzeichnis
Welches Einkommen wird beim Bürgergeld berücksichtigt?
Als Einkommen zählen beispielsweise nachfolgende Einkünfte, wobei die Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen und sonstigem Einkommen wichtig ist, da sich hierdurch auch andere Freibeträge bei der Anrechnung ergeben.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit
- Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Sonstiges Einkommen
- Entgeltleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Kapitalerträge und Zinserträge
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Unterhalt (auch Unterhaltsvorschuss)
- Kindergeld
- Elterngeld
- Renten (Leibrente, Witwenrente, Riester Rente etc.)
- Steuererstattungen
- Bonuszahlungen, Prämien
- Liste ist nicht abschließend. Grundsätzlich sind alle Geldeingänge nach dem Zuflussprinzip als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie nicht bspw. zweckbestimmt gezahlt werden oder aufgrund von anderen Regelungen von der Anrechnung ausgenommen sind.
Zuflussprinzip bei einmaligen Einnahmen
Zu beachten ist, dass seit dem 01. Juli 2023 auch eine andere Regelung für einmalige Einnahmen gilt. Sofern es sich nicht um Nachzahlungen handelt (bspw. Arbeitslosengeld, Elterngeld oder andere ausstehende Beträge), gelten diese in dem Monat des Zuflusses als Einnahme. Abgezogen werden dürfen dann die 30 Euro Versicherungspauschale, Betrag für Pflichtversicherungen und ggfls. der Mindestbeitrag zur Riester-Rente. Der Betrag nach Abzug der Freibeträge wird dann als Einkommen bis zur Deckung des Bürgergeld Bedarfs angerechnet. Beträge darüber hinaus werden ab dem Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zugeführt und unterliegen dem Freibetrag auf das Schonvermögen.
Erstattung der Stromkosten: Werden am Jahresende Stromkosten erstattet, so gelten diese als Einkommen, sofern sie nicht aus dem Bürgergeld Regelbedarf bestritten wurden. Handelt es sich dagegen um eine Erstattung der Stromkosten, die bereits durch den Regelsatz gezahlt wurden, wird diese Rückerstattung nicht als Einkommen angerechnet.
Herkunft unerheblich
Es spielt in erster Linie keine Rolle, woher die Mittel stammen. Grundsätzlich wird jedes Einkommen, das Hilfebedürftige neben dem Bürgergeld erhält, auch als Einkommen angerechnet.
Was zählt nicht als Einkommen?
Corona Beihilfen des Arbeitgebers oder auch die Inflationsausgleichsprämie werden bspw. nicht angerechnet.
Nicht zum berücksichtigungsfähigen Einkommen zählt sogenanntes privilegiertes Einkommen, welches im § 11a SGB II geregelt ist. Darunter fallen z.B.:
- Leistungen nach dem SGB II (inkl. Bürgergeld-Bonus und Weiterbildungsgeld)
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen,
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit geleistet werden (bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz)
Darüber hinaus werden Mehraufwandsentschädigungen aus Arbeitsgelegenheiten als auch Einnahmen aus sogenannten Ein-Euro-Jobs nicht angerechnet, da diese Tätigkeit nicht als versicherungspflichtig im Sinne der Sozialversicherung gilt.
Weiteres, nicht anrechenbares Einkommen:
- Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
- nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
- bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag,
- die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
- bei Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
- Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11b Abs. 2 SGB II von der Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den darüber hinausgehenden Betrag,
- Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
- Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie 3.100 Euro nicht überschreiten,
- vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro.
Einkommen von Schülern – Ferienjob
Einkommen aus Ferienjobs von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind seit dem 01.07.2023 vollständig von der Anrechnung befreit. Voraussetzung ist, dass das Erwerbseinkommen ausschließlich in den Schulferien erzielt wird. Dies gilt nicht für Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.
Detaillierte Infos dazu unter Schüler- und Ferienjobs beim Bürgergeld ab 01.07.2023
Pflegegeld für Pflegekinder
Werden zweckbestimmte Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erbracht, ist nur der Teil als Einkommen zu berücksichtigen, der dem gleichen Zweck dient, wie das Bürgergeld selbst, also in der Regel Leistungen zum Lebensunterhalt.
Hierbei bleibt das Pflegegeld für die ersten beiden Pflegekinder ebenfalls außer Betracht. Von dieser Regelung ausgenommen sind und werden angerechnet:
- Pflegegeld für das 3. Kind zu 75%
- Pflegegeld ab dem 4. Kind zu 100%
- Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege nach § 23 SGB XIII
Dazu: Pflegegeld für Pflegekinder: Anrechnung auf Bürgergeld
Wie viel Einkommen vorhanden sein darf
Bürgergeld ist die Grundsicherung für Erwerbsfähige und somit keine Leistung für rein Erwerbslose. Mit Bürgergeld kann ebenfalls bereits vorhandenes Erwerbseinkommen aufgestockt werden, sollte es nicht zur Deckung des Lebensunterhalts reichen. Dafür gelten (letztmalig zum 01.07.2023 angepasste) bestimmte Freibeträge nach § 11b SGB II, die anrechnungsfrei bleiben oder nur zum Teil angerechnet werden:
- 100 € sind als Grundfreibetrag anrechnungsfrei
- 100,01 € bis 520 € sind zu 20% anrechnungsfrei
- 520,01 € bis 1.000 € sind zu 30% anrechnungsfrei
- 1.000,01 € bis 1.200 € / 1.500 € (minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft) sind zu 10% anrechnungsfrei
Detaillierte Informationen zu den geltenden Freibeträgen beim Einkommen mit Beispielrechnungen zur Veranschaulichung finden Sie unter
Sie können auch unseren Bürgergeld Rechner zur Berechnung des Einkommens nutzen.
Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft Einkommen
Da alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, bei der Berechnung der zu beanspruchenden Bürgergeld Leistungen mit einbezogen werden, ist auch deren Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 SGB II). Hierbei kann es sich um das Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners, der unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben etc. handeln.
Achtung: Für den Fall, dass der Antragsteller selbst unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind, ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern anzurechnen.
Vollständige Angaben und Datenabgleich beim Einkommen
Zu beachten, im Zuge der Antragstellung zum Bürgergeld, ist die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Ob und inwieweit das angegebene Einkommen und Vermögen tatsächlich in die Bedarfsdeckung mit einfließt, zeigt sich im Antragsverfahren. Diese Entscheidung sollte man auch nicht tunlichst dadurch vorweg nehmen, indem man Angaben hierzu lediglich teilweise erteilt, in dem guten Glauben, dass das weitere Einkommen oder Vermögen ohnehin für das Bürgergeld nicht berücksichtigungsfähig sein wird.
Achtung: Wenn Sie erstmalig Bürgergeld beantragen oder einen Weiterbewilligungsantrag stellen, sind dem Jobcenter Kontoauszüge vorzulegen. Zudem hat das Jobcenter die Möglichkeit, im Wege eines automatisierten Datenabgleichs entsprechende Auskünfte einzuholen – was sie auch regelmäßig tun. Diese könnten sodann möglicherweise zu Unstimmigkeiten führen und Sie würden dadurch unter Umständen Rechtsnachteile erleiden, so dass zum Beispiel die Bürgergeld Leistungen teilweise oder vollständig versagt wird.
Zuflussprinzip bei der Ermittlung des Einkommens
Zeitpunkt der Einkommensanrechnung ist regelmäßig der Monat, in dem Ihnen das Einkommen tatsächlich zugeflossen ist. Für den Fall, dass sich insoweit Überschneidungen mit der Leistung nach Maßgabe des Bürgergeldes ergeben und Sie für den selben Monat auch noch andere Einkünfte erhalten haben sollten, behält sich das Jobcenter ausdrücklich die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge vor.
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