Ein Fax zu verschicken, mag „oldschool“ sein. Rein rechtlich ist man damit aber nach wie vor auf der sicheren Seite, wenn auf dem Sendebericht „ok“ steht. Darüber darf sich auch das Jobcenter nicht hinwegsetzen und kurzerhand die Arbeit verweigern. Zu diesem Schluss kam das Sozialgericht Cottbus (Aktenzeichen S 10 AS 61/21 vom 17. Januar 2024). Weil ein Überprüfungsantrag nicht bearbeitet worden war, hatte der Anwalt eines Bürgergeld Bedürftigen eine Untätigkeitsklage eingereicht.
Amt lehnt Bearbeitung ab
Der Überprüfungsantrag war am 4. Mai 2020 per Fax übermittelt worden. Zieladresse: die Faxnummer des Jobcenters. Gegenstand des Antrags war der Hartz IV (heute Bürgergeld) Bewilligungsbescheid für den Zeitraum von Oktober 2019 bis September 2020 vom 17. Dezember 2019. Bis zum Gerichtsverfahren hatte das Amt nicht auf das Fax reagiert. Dabei berief man sich auf den Umstand, dass man den Sendebericht erst im Rahmen des Verfahrens erhalten habe und dieser Bericht an sich keinen Zugangsnachweis darstelle. Hierzu müsse das Fax-Ausgangsjournal vorgelegt werden.
Hinweis: Mit dem Überprüfungsantrag kann man auch noch Bescheide des Jobcenters anzweifeln und zur Überprüfung vorbringen, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
Untätigkeitsklage war erfolgreich
Damit lehnte sich das Jobcenter aus Sicht des Sozialgerichts zu weit aus dem Fenster. Der zuständige Richter erteilte dem Amt daher eine kleine Lehrstunde in Sachen Übertragungstechnik. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Untätigkeitsklage wurde für zulässig und begründet erachtet. Das Jobcenter habe ohne zureichenden Grund nicht binnen eines halben Jahres über den Antrag entschieden.
Sendebericht reicht als Nachweis
Der Sendebericht des Faxes mit dem Status „Versand erfolgreich“ reiche als Nachweis aus. Das Jobcenter könnte sich daher nicht auf Unkenntnis berufen. Mit dem Vermerk auf dem Sendebericht, dass der Versand erfolgreich war, stehe fest, dass eine Leitungsverbindung bestand. Deshalb sei der Schluss zulässig, dass der Antrag auch tatsächlich zugegangen sei. Anders ausgedrückt: Damit sei ein Anscheinsbeweis für den Zugang des Faxes gegeben. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Dokument ausgedruckt wurde oder nicht.
Amt hätte Inhalt zur Kenntnis nehmen können
Zwar gehe die Rechtsprechung davon aus, dass ein Fax-Sendeprotokoll keine volle Beweiskraft habe und der Vermerk auf dem Sendebericht nur das Zustandekommen der Verbindung bestätige. Aber: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fax den Empfänger trotz „ok“ im Sendebericht nicht erreiche, tendiere gegen null. Das „ok“ bestätige, dass ein Fax „in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt“ sei und somit die Möglichkeit bestehe, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Darlegungslast beim Jobcenter
Das Jobcenter hätte das Empfangsjournal vorlegen und damit nachweisen müssen, dass der Antrag nicht zugegangen ist. Diese sekundäre Darlegungslast für den Empfänger werde durch den erfolgreichen Fax-Sendebericht begründet. Der Absender habe alles unternommen, um das Schreiben auf den Weg zu bringen und sich vom Zugang zu überzeugen.
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