Eine junge Frau, 2002 geboren und somit unter 25 Jahre alt, litt an schweren Depressionen, einer Persönlichkeitsstörung und einer Essstörung. Ihre familiäre Situation war extrem angespannt, was in einem heftigen Konflikt mit ihrer Mutter und letztlich in einem Rauswurf durch deren neuen Partner gipfelte. Das Jugendamt unterstützte ihren Wunsch, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Ein Jobcenter stellte sich jedoch quer, kürzte Leistungen und schlussendlich landete der Fall vor Gericht.
Jobcenter stimmt Umzug zu
Im Jahr 2021 erteilte das Jobcenter Northeim eine Zusicherung, die den Umzug der Frau aus dem elterlichen Haushalt genehmigte. Dies geschah aufgrund der Einschätzung des Jugendamts, dass das Zusammenleben mit der Mutter eine unzumutbare Härte darstelle. Trotz dieser Zusicherung fand die Frau zunächst keine dauerhafte Unterkunft und blieb wohnungslos.
Wie hoch ist das Bürgergeld für einen 1-Personen-Haushalt?
Nach ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Göttingen wurden ihr nur Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 (damals 402 Euro, heute 451 Euro monatlich zzgl. 20 Euro Kinder-Sofortzuschlag) bewilligt, weil sie ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters ausgezogen war. Das Jobcenter Göttingen lehnte ihren Widerspruch ab und hielt die frühere Zusicherung des Jobcenters Northeim für unwirksam, da sie nicht tatsächlich umgezogen sei oder in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt wäre.
Fall landete vor dem Sozialgericht
Das Sozialgericht Hildesheim entschied am 05.06.2024 zugunsten der jungen Frau (S 26 AS 4060/24 ER). Es stellte fest, dass die Zusicherung des Jobcenters Northeim weiterhin gültig ist und auch für das Jobcenter Göttingen bindend bleibt. Das Gericht hob hervor, dass die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nicht an ein konkretes Mietangebot gebunden ist und auch dann gilt, wenn kein sofortiger Umzug erfolgt.
Das Gericht erkannte die besondere Eilbedürftigkeit der Antragstellerin an. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen und der schwierigen Familiensituation war ein eigener Wohnraum dringend erforderlich. Daher entschied das Gericht, dass der Frau die Regelbedarfsstufe 1 (damals 502 Euro, heute 563 Euro monatlich) zusteht, um ihr ein eigenständiges und stabiles Leben zu ermöglichen.
Umzug-Genehmigung bei unter 25 Jährigen Pflicht
Alleinstehende und kinderlose Bürgergeld Empfänger, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, müssen sich einen Umzug aus dem Elternhaus in eine eigene Wohnung generell vom Jobcenter genehmigen lassen. Diese Vorgabe soll verhindern, dass junge Menschen ohne Notwendigkeit eine eigene Wohnung beziehen und dadurch die Staatskasse unnötig belasten. Liegt hingegen ein wichtiger Grund für den Umzug vor, ist das Jobcenter zur Zusicherung verpflichtet. Schwerwiegende familiäre Probleme, wie im oben genannten Fall, zählen zu den anerkannten Gründen gemäß § 22 SGB II.
Umzug ohne Zusicherung
Wird vor Abschluss der Mietvertrages keine Zusicherung beim Jobcenter eingeholt, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht anerkannt. Darüber hinaus wird nur der Regelsatz nach Bedarfsstufe 3 (451 Euro) anstatt nach Bedarfsstufe 1 (563 Euro) bewilligt. Kosten für den Umzug selbst, eine Erstausstattung der Wohnung sowie die Mietkaution wird das Jobcenter ebenfalls nicht übernehmen. Ein nicht genehmigter Umzug zieht somit gravierende finanzielle Folgen nach sich.
Details zum Fall und Urteil: anwaltskanzlei-adam.de
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