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BGH: Kein Pfändungsschutz für Inflationsausgleichsprämie

Mann will Sparschwein nicht hergeben

Aus einem aktuellen Beschluss des BGH (Bundesgerichtshof) geht hervor, dass die Inflationsausgleichsprämie, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zahlen können, grundsätzlich pfändbar ist. Der BGH stellte fest, dass diese Prämie als Teil des Arbeitseinkommens zu betrachten ist und daher den allgemeinen Pfändungsvorschriften unterliegt.

Hintergrund des Urteils

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Vorsitz von Prof. Dr. Schoppmeyer hat entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämie, die Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zahlen können, als pfändbares Arbeitseinkommen einzustufen ist. Der Fall wurde durch einen Krankenpfleger initiiert, der im Rahmen seines seit Februar 2023 laufenden Insolvenzverfahrens die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie beantragt hatte. Der Arbeitgeber gewährte die Prämie in zwei Teilbeträgen zu je 1.500 Euro, zahlbar zum 30.06.2023 und 30.06.2024.

3.000 Euro Inflationsprämie beim Bürgergeld anrechnungsfrei

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Gehalt auszahlen, dadurch soll die hohe Inflation abgemildert werden. Die Zahlung ist grundsätzlich freiwillig, kann in Teilbeträgen erfolgen und das noch bis Ende 2024.

Details der Entscheidung

Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen

Der BGH bestätigte, dass die Inflationsausgleichsprämie als Teil des regelmäßigen Arbeitseinkommens betrachtet wird. Nach § 850c ZPO (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen) ist Arbeitseinkommen grundsätzlich pfändbar, sofern keine gesetzliche Unpfändbarkeit angeordnet wurde. Im Gegensatz zur Energiepreispauschale, für die der Gesetzgeber eine Unpfändbarkeit vorgesehen hatte, fehlt eine solche Regelung für die Inflationsausgleichsprämie.

Keine Zweckbindung

Der Antragsteller argumentierte, dass die Prämie zweckgebunden sei und somit unpfändbar nach § 851 ZPO. Der BGH lehnte dies ab, da die Prämie zur freien Verfügung steht und keine spezifische Zweckbindung aufweist, die eine Unpfändbarkeit rechtfertigen würde.

Keine Erschwerniszulage

Weiterhin wurde geprüft, ob die Prämie als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sei. Der BGH verneinte auch dies, da die Prämie nicht Ausgleich für eine besonders belastende Arbeitsleistung, sondern allgemein zur Abmilderung der Inflation gezahlt wird.

Auswirkungen auf Arbeitnehmer

Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, die sich in der Insolvenz befinden oder deren Einkommen gepfändet wird, die Inflationsausgleichsprämie nicht vollständig behalten können. Lediglich der pfändungsfreie Teil des Einkommens bleibt ihnen, was in der Regel die Hälfte der Prämie umfasst.

Mindestens 1.500 Freibetrag mit Pfändungsschutzkonto

Rechtlicher Rahmen und Pfändungsschutz

Für Arbeitnehmer bleibt zwar die Möglichkeit, einen individuellen Antrag nach § 850f ZPO zu stellen, um den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, falls eine unbillige Härte vorliegt. Der BGH stellte jedoch klar, dass die allgemeine Preissteigerung nicht als unbillige Härte im Sinne des Gesetzes gilt.

Verfahrensgang:
BGH, 25.04.2024, Az. IX ZR 72/23
LG Bielefeld, 20.09.2023, Az: 23 T 394/23
AG Bielefeld, 29.06.2023, Az: 43 IK 161/23

Titelbild: vchal / shutterstock