Ein junger Mann musste Jobcenter-Leistungen zurückzahlen, die er durch falsche Angaben seines Vaters zu Unrecht erhalten hatte. Dieser hatte im Antrag des Sohnes verschwiegen, dass der Sohn bereits ein eigenes Einkommen durch eine Ausbildung erzielte. Der Sohn klagte gegen die Rückforderung des Jobcenters – und verlor letztlich vor dem Bundessozialgericht.
Leistungen trotz eigenem Einkommen
Der damals 20-jährige lebte mit seinen Eltern im Raum Hannover. Der Vater hatte wiederholt Hartz IV (heute Bürgergeld) für sich und seinen Sohn beantragt, während die Mutter Sozialhilfe bezog. Doch der Vater hatte nicht angegeben, dass sein Sohn inzwischen eine Ausbildung begonnen hatte und eigenes Geld verdiente.
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Jobcenter forderte Rückzahlung
Der Fall flog auf, als der Sohn dem Jobcenter im Rahmen einer Mitwirkungsaufforderung seine Gehaltsabrechnungen vorlegte. Das Jobcenter reagierte prompt und hob die Leistungsgewährung für die betreffenden Monate auf, ohne den Sohn vorher anzuhören. Der Leistungsträger forderte ihn auf, die zu Unrecht erhaltenen 1.894 Euro zurückzuzahlen.
Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover
Zunächst klagte der Sohn vor dem Sozialgericht Hannover. In erster Instanz entschied das Gericht am 13. Februar 2018, dass der Rückforderungsbescheid des Jobcenters rechtmäßig sei. Das Sozialgericht bestätigte, dass die unrichtigen Angaben des Vaters grob fahrlässig gewesen seien und dass der Sohn sich diese zurechnen lassen müsse. Das Gericht stellte fest, dass der Sohn von den falschen Angaben seines Vaters wusste und diese tolerierte, weshalb er die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzahlen müsse.
Berufung vor dem Landessozialgericht
Der Sohn legte Berufung ein und brachte den Fall vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Auch in zweiter Instanz wurde entschieden, dass der Bescheid des Jobcenters rechtmäßig sei. Die grob fahrlässigen Angaben des Vaters müssten dem Sohn zugerechnet werden, und eine Rückzahlung der geforderten Summe sei unvermeidlich.
Revision vor dem Bundessozialgericht
Schließlich ging der Fall bis zum Bundessozialgericht. Doch auch hier hatte der Sohn keinen Erfolg. Das BSG entschied, dass die Leistungsbewilligung auf grob fahrlässigen falschen Angaben des Vaters basierte. Es stellte klar, dass die Rücknahme der Leistungsbewilligung rechtmäßig sei, da der Sohn die falschen Angaben seines Vaters duldete und ihm somit zurechnen lassen musste.
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Das Bundessozialgericht betonte, dass die Nichtangabe des Einkommens durch den Vater eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellte. Bestimmtheitsmängel in den ursprünglichen Bescheiden konnten durch nachträgliche Korrekturen im Widerspruchsverfahren behoben werden. Der Kläger musste die rechtswidrig bezogenen Leistungen zurückzahlen, da er von den falschen Angaben wusste und diese tolerierte. Da der Sohn zugelassen hatte, dass sein Vater für ihn als Vertreter auftrat, musste er die Handlungen seines Vaters verantworten und das Geld zurückzahlen.
Alle Instanzen:
BSG, 08.12.2020, Az. B 4 AS 46/20 R
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020, Az. L 11 AS 239/18
SG Hannover, 13.02.2018, Az. S 7 AS 2927/15
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