Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle hat bestätigt, dass aggressives Verhalten im Jobcenter mit einem Hausverbot geahndet werden kann. Damit wies das Gericht die Klage eines 56-jährigen Mannes ab, der sich gegen ein verhängtes Hausverbot wehrte.
Bürgergeld-Willkür – Jobcenter setzten bewusst auf veraltete Daten
Auseinandersetzung im Jobcenter
Im Oktober 2018 suchte der 56-jährige Bürgergeld-Bezieher das Jobcenter in Lüchow auf, um eine Heizkostenbeihilfe zu beantragen. Nachdem ihm der Sachbearbeiter mitteilte, dass ihm diese Unterstützung nicht gewährt werden könne, reagierte der Mann zunehmend aggressiv. In seiner Wut griff er nach dem Telefon des Mitarbeiters und schleuderte es in dessen Richtung, wobei das Kabel beschädigt wurde. Anschließend verrückte er den Schreibtisch des Sachbearbeiters gewaltsam.
14-monatiges Hausverbot erteilt
Als Reaktion auf das Verhalten des Mannes erteilte das Jobcenter ihm ein Hausverbot für die Dauer von 14 Monaten. Der Betroffene akzeptierte diese Maßnahme jedoch nicht und wollte weiterhin persönlich im Jobcenter erscheinen, um seine Angelegenheiten zu regeln. Er reichte Klage ein und argumentierte, sein Verhalten habe keine nachhaltige Störung verursacht. Zudem vermutete er, dass das Jobcenter ein Exempel an ihm statuieren wolle, da er bereits mehrfach Beschwerden gegen die Behörde eingereicht habe.
Hier arbeiten Jobcenter am wenigsten schlecht
Gericht bestätigt Hausverbot wegen wiederholter Auffälligkeiten
Das Landessozialgericht entschied jedoch zugunsten des Jobcenters und bestätigte das verhängte Hausverbot (Az.: L 11 AS 190/19 B ER). Das Gericht sah in dem Verhalten des Mannes eine klare „nachhaltige Störung des Dienstbetriebs“. Darüber hinaus war der 56-Jährige bereits in der Vergangenheit durch bedrohliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern des Jobcenters aufgefallen. Laut Gericht habe der Mann die Grenze eines „schwierigen Besuchers“ deutlich überschritten und es sei zu erwarten, dass es auch in Zukunft zu weiteren Störungen kommen könnte. Daher sei es ihm zumutbar, seine Anliegen künftig telefonisch oder per E-Mail an das Jobcenter zu richten.
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