Bürgergeld-Empfänger haben keinen Anspruch auf alternativmedizinische Mittel – es sei denn, es liegt eine von wenigen Ausnahmen vor. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (L 15 AS 262/16) und damit der Forderung eines 64-jährigen Mannes nach 150 Euro monatlich für Präparate wie Quark, Ingwer, Kytta-Salbe, Glucosamin, Magnesium, Arnika und Retterspitz widersprochen.
Bürgergeld Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
Anspruch auf Regelversorgung und Widersprüche im Antrag
Der Mann begründete seinen Antrag auf Mehrbedarf damit, dass er herkömmliche Medikamente nicht vertrage und die Krankenkasse die Kosten für diese Alternativpräparate nicht übernehme. Auf seiner Liste standen neben Lebensmitteln wie Quark und Ingwer auch homöopathische Produkte wie Zeel-Tabletten, Platinum-chloratum-Globuli und Neurexan. Eine auffällige Unstimmigkeit: Obwohl der Kläger angab, an einer Laktoseintoleranz zu leiden, führte er Quark (ein laktosehaltiges Produkt) als notwendiges Heilmittel auf. Das Gericht sah darin einen Hinweis, dass die Forderungen nicht auf tatsächlichen medizinischen Notwendigkeiten basierten.
Das Gericht unterstrich, dass Bürgergeld-Empfänger ausschließlich Anspruch auf die medizinische Versorgung haben, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten ist. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellte zudem fest, dass für die geforderten homöopathischen Produkte „kein ausreichender Wirksamkeitsnachweis“ vorlag. Auch konnte der Kläger seine angeblichen Unverträglichkeiten medizinisch nicht belegen.
Bio-Produkte rechtfertigen keinen Mehrbedarf
Keine Steuermittel für „Wunschmedizin“
Das Gericht machte deutlich, dass Steuergelder nicht dazu verwendet werden dürfen, persönliche Vorlieben oder sogenannte „Wunschmedizin“ zu finanzieren. Eine klare medizinische Notwendigkeit ist Voraussetzung für jegliche zusätzliche Leistung. Da weder die Kosten für alternative Heilmittel noch für spezielle Lebensmittel wie Quark und Ingwer nachweislich medizinisch notwendig waren, lehnte das Gericht die Anträge des Klägers ab.
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