Bürgergeld-Empfänger können beim Jobcenter die Erstattung von Fahrtkosten zu Meldeterminen beantragen. Dies gilt nicht nur für Fahrten mit Bus, Bahn oder Auto – sondern auch für diejenigen, die mit dem Fahrrad anreisen. Das entschied das Sozialgericht Leipzig bereits mit Urteil vom 18. März 2020 (Az.: S 17 AS 405/19). Damit setzte sich ein Bürgergeld-Empfänger erfolgreich gegen das Jobcenter durch, das seinen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten abgelehnt hatte.
Fahrtkosten fürs Fahrrad
Hintergrund des Urteils war der Fall eines Mannes aus Leipzig. Der Leistungsbezieher, seinerzeit noch Hartz IV, wurde vom Jobcenter Leipzig zu einem Meldetermin im Rahmen der Mitwirkungspflichten bestellt, zu dem er nicht mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln anreiste sondern mit seinem alten Fahrrad. Hierfür beantragte der Mann eine Fahrtkostenerstattung – doch das Jobcenter lehnte ab. Auch der Widerspruch des Mannes blieb ohne Erfolg. Aus Sicht des Jobcenters seien dem Mann durch die Fahrradtour keine oder keine nennenswerten Kosten entstanden, so wie es der Fall bei einer Reise mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln gewesen wäre. Das wollte der Mann jedoch so nicht akzeptieren und zog vor das Sozialgericht Leipzig.
Auch geringe Kosten zählen
Die 17. Kammer des Sozialgerichts Leipzig befand im Sinne des Klägers. Aus Sicht des Gerichts hätten auch geringe Mehrkosten einen Einfluss auf das Existenzminimum von Grundsicherungsempfängern. Insofern habe das Jobcenter nicht das Recht, die Übernahme der Reisekosten – und seien noch so gering – zu verweigern oder auf die Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz zu verweisen.
Jobcenter legt Höhe der Erstattung fest
In welcher Höhe die Reisekosten jedoch zu erstatten sind, lies das Gericht offen, das liege im Ermessen des Jobcenters. Die Kosten für den Wegproviant, die Dusche nach der Fahrradtour oder wetterfeste Kleidung seien dabei allerdings nicht vom Jobcenter zu zahlen, sondern der individuellen Lebensführung des Mannes zuzuschreiben. Ferner habe der Mann ebenfalls keinen Anspruch auf gleiche Kostenerstattung wie die Nutzer von Kraftfahrzeugen.
Quelle: Pressemitteilung zum Urteil
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